Rz. 13

Die Gegenvorstellung[17] richtet sich auf eine Überprüfung einer Entscheidung durch dieselbe Instanz. Sie ist in Grundsachen nur in dem Umfange statthaft, in dem eine Entscheidung der Abänderungsmöglichkeit unterliegt, z.B. bei einer Geschäftswertfestsetzung während der Frist des § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG; nicht indes bei gerichtlichen Entscheidungen, die nach den Vorschriften der GBO oder des FamFG zumindest formell wirksam werden bzw. bei Endentscheidungen des Beschwerdegerichts bzw. des Rechtsbeschwerdegerichts.[18] In diesen Fällen ist das Gericht an seine eigene Entscheidung gebunden.[19] Eine Gegenvorstellung kann aber stets als Anregung an das Grundbuchamt aufgefasst werden. In diesem Fall soll die Eingabe das Gericht veranlassen, von Amts wegen zu prüfen, ob ein Tätigwerden erforderlich ist, z.B. durch Eintragung eines Amtswiderspruchs gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO.

[17] Vgl. dazu: BGH NJW-RR 2007, 1295.
[18] OLG Frankfurt v. 16.7.2013 – 20 W 172/13, BeckRS 2013, 18756; OLG Köln MDR 2011, 477.
[19] OLG Frankfurt v. 16.7.2013 – 20 W 172/13, BeckRS 2013, 18756; OLG Köln MDR 2011, 477.

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