Rz. 2

Die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren in den §§ 71 ff. GBO sind nicht abschließend.[1] Geregelt hat der Gesetzgeber die Statthaftigkeit der Beschwerde (§ 71 GBO), das zuständige Beschwerdegericht (§ 72 GBO), die Form und den Adressaten für die Einlegung der Beschwerde (§ 73 GBO), den Umfang des Beschwerdevorbringens (§ 74 GBO), die Abhilfebefugnis des Grundbuchamtes (§ 75 GBO), die einstweilige Anordnung (§ 76 GBO), die Beschwerdeentscheidung (§ 77 GBO), die Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) sowie die Besetzung der Rechtsmittelgerichte (§ 81 Abs. 1 GBO). Zudem enthält der vierte Abschnitt Bestimmungen über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 81 Abs. 2 GBO) sowie über die Möglichkeit der Einlegung einer Gehörsrüge (§ 81 Abs. 3 GBO). Weil das Grundbuchverfahren Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 1 FamFG, § 23a Abs. 2 Nr. 8 GVG) ist, können ergänzend die Regelungen des FamFG herangezogen werden, soweit die GBO keine Sonderbestimmungen enthält. Insoweit ergeben sich in Einzelfällen durchaus Abweichungen zum Beschwerderecht des FamFG.

[1] Meikel/Schmidt-Räntsch, vor § 71 Rn 14; a.A. Vorschriften über die Beschwerde können grundsätzlich nicht herangezogen werden: Demharter, vor § 71; Hügel/Kramer, § 71 Rn 5, der eine Ausnahme nur für die Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) annimmt.

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