Rz. 5

Ein Haftzuschlag, wie er sich nach früherem Recht über die Verweisung des § 105 Abs. 1 BRAGO auf § 83 Abs. 3 BRAGO ergab, gibt es im RVG nicht mehr. Im Gegensatz zu den Gebühren nach VV Teil 4 (VV Vorb. 4 Abs. 4) ist ein Zuschlag nicht vorgesehen. Umfang und Schwierigkeit, die sich ergeben, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet, sind über § 14 Abs. 1 bei der Bemessung der Gebühren zu berücksichtigen.

 

Rz. 6

Ebenso wie in Strafsachen ist eine Überschreitung des Gebührenrahmens bei Tätigkeiten, die sich auf Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis erstrecken, nicht mehr möglich. Die frühere Vorschrift des § 88 S. 3 BRAGO findet im RVG keine Fortsetzung.

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