Rz. 20

Stellt die Verwaltungsbehörde das Bußgeldverfahren ein, so fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last, nicht aber auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen, da in § 105 Abs. 1 OWiG nicht auf § 467 Abs. 1 StPO verwiesen wird. Der Betroffene hat seine notwendigen Auslagen vielmehr selbst zu tragen. Es verhält sich hier ebenso wie bei der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO. Eine ausdrückliche Kostenentscheidung ist in der Regel entbehrlich, da die Staatskasse ohnehin die Kosten trägt.[2]

 

Rz. 21

Lediglich im Falle des § 25a StVG ist eine ausdrückliche Kostenentscheidung erforderlich (vgl. Rdn 30).

[2] Göhler, § 105 Rn 10.

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