Rz. 30

Bei Halte- und Parkverstößen ist § 25a Abs. 1 StVG zu beachten (sog. Halterhaftung). Danach sind dem Halter eines Kraftfahrzeuges die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn der verantwortliche Fahrer vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand zu ermitteln ist. Ein Ermessensspielraum der Verwaltungsbehörde besteht insoweit nicht. Sind die Voraussetzungen des § 25a StVG gegeben, so muss sie dem Halter die Kosten auferlegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge