Rz. 14

Möglich ist, dass mehrere Rechtsbeschwerden erhoben werden.

Soweit sich die Rechtsbeschwerden gegen dieselbe Entscheidung richten, liegt lediglich eine Angelegenheit vor.

 

Beispiel: Das Gericht hat eine Geldbuße in Höhe von 1.000 EUR verhängt. Hiergegen legt der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, da er einen Freispruch erstrebt. Die Staatsanwaltschaft legt Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Erhöhung der Geldbuße ein.

Da sich beide Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung richten, ist insgesamt nur eine Angelegenheit gegeben. Der höhere Aufwand kann nur im Rahmen des § 14 Abs. 1 berücksichtigt werden.

 

Rz. 15

Werden gegen verschiedene Entscheidungen Rechtsbeschwerden eingelegt, liegen dagegen mehrere Angelegenheiten vor, so dass die Gebühren der VV 5113 auch mehrmals anfallen können.

 

Beispiel: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin hebt das OLG das Urteil des AG auf und verweist die Sache an das AG zurück. Dieses verurteilt den Betroffenen erneut. Hiergegen wird wiederum Rechtsbeschwerde eingelegt.

Nicht nur die Gebühren des amtsgerichtlichen Verfahrens erhält der Anwalt zweimal (§ 21 Abs. 1), sondern auch die Gebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren, da sich die Rechtsbeschwerden gegen zwei verschiedene Entscheidungen richten und beide Rechtsbeschwerden daher selbstständige Angelegenheiten sind (§ 17 Nr. 1).

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