Rz. 7

Der Verteidiger, der erstmals im vorbereitenden Verfahren beauftragt wird, erhält immer die Grundgebühr nach VV 4100, 4101, da dies der früheste Verfahrensabschnitt ist, in dem er beauftragt worden sein kann. Soweit die Grundgebühr in diesem Verfahrensabschnitt entsteht, fällt sie in einem späteren Verfahren nicht nochmals an (Anm. Abs. 1 zu VV 4100). Zu den Einzelheiten der Grundgebühr siehe die Kommentierung zu VV 4100.

 

Rz. 8

Eine Grundgebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren allerdings nicht, wenn der Verteidiger erstmals im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren beauftragt wird und dort dann die Anklage oder der Antrag auf Erlass des Strafbefehls zurückgenommen wird. In diesem Fall ist die Grundgebühr bereits im gerichtlichen Verfahren entstanden. Zur Abrechnung siehe VV 4141 Rdn 104.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge