Rz. 18

Im Gegensatz zur BRAGO (§ 84 Abs. 3 BRAGO) und zu den Gebühren im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ist im vorbereitenden Verfahren eine Staffelung der Gebühren nach der Ordnung des für das gerichtliche Verfahren zuständigen Gerichts nicht vorgesehen. Für alle vorbereitenden Verfahren gilt derselbe Gebührenrahmen. Bei der Bemessung der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren sind, da die Gebühren von der Ordnung des Gerichts unabhängig sind, Vergleichsmaßstab sämtliche Strafverfahren.[6]

Besondere Tatumstände oder eine höhere Straferwartung können daher im Rahmen des § 14 Abs. 1 nur bei den dort genannten Kriterien berücksichtigen werden.

[6] LG Karlsruhe 2.11.2005 – 2 Qs 26/05 (n.v.).

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