Rz. 12
Die jeweiligen Gebühren entstehen nur einmal, wenn dasselbe Verfahren mehrere Grundstücke oder Miteigentumsanteile erfasst.[15]
Rz. 13
Bei getrennten Verfahren ist wiederum maßgebend, ob es möglich und geboten war, diese miteinander zu verbinden (vgl. Rdn 5). Soweit der Gegenstandswert sich nach dem Grundstückswert richtet (z.B. gemäß § 26 Nr. 2 Hs. 1 Alt. 1), ist der zusammengerechnete Wert der Grundstücke maßgebend.[16]
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