Rz. 7

Wird der Anwalt in demselben Verfahren für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die jeweiligen Gebühren nur einmal, weil es sich um dieselbe Angelegenheit handelt.[8] Dies gilt unabhängig davon, ob die mehreren Auftraggeber in Rechtsgemeinschaft stehen (z.B. Erbengemeinschaft), ob für die mehreren Auftraggeber nur eine Person mit Vollmacht der anderen auftritt[9] oder ob die Aufträge zusammen oder sukzessive erteilt werden.

 

Rz. 8

Sind die mehreren Auftraggeber in demselben Verfahren an dem geltend gemachten Recht ganz oder teilweise gemeinschaftlich beteiligt (z.B. Eheleute als Gesamtgläubiger einer Grundschuld oder als Miteigentümer je zur Hälfte eines Grundstücks), handelt es sich um denselben Gegenstand, so dass eine Erhöhung der Gebühr nach Anm. 2 zu VV 1008 erfolgt.[10]

 

Rz. 9

Machen in demselben Verfahren die mehreren Auftraggeber eigene Rechte geltend (der Anwalt vertritt den Gläubiger A wegen dessen Forderung von 20.000 EUR und sodann auch den beigetretenen Gläubiger B wegen dessen Forderung i.H.v. 10.000 EUR) oder sind die mehreren Auftraggeber verschiedenartig beteiligt (A ist Schuldner, B ist Reallastberechtigter), liegt nicht derselbe Gegenstand vor, doch werden die Werte gemäß § 22 Abs. 1 zusammengerechnet.[11]

 

Rz. 10

Vertritt der Anwalt in demselben Verfahren mehrere Schuldner (z.B. Miteigentümer), erwachsen die jeweiligen Gebühren nur einmal,[12] doch findet eine Erhöhung der Verfahrensgebühr gemäß VV 1008 statt.[13]

 

Beispiel: Der Gläubiger A betreibt die Zwangsversteigerung gegen die Lebenspartner X und Z in deren hälftige Miteigentumsanteile an einem Grundstück.

Der Anwalt der Lebenspartner X und Z erhält die Gebühr ebenfalls nur einmal, aber gemäß VV 1008 erhöht um 0,3 für die zweite Person, so dass eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von insgesamt 0,7 anfällt.

Der Anwalt des Gläubigers erhält die Verfahrenspauschgebühr nach VV 3311 ebenfalls nur einmal mit dem Gebührensatz von 0,4 + 0,3 = 0,7

[8] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 3311, 3312 Rn 21; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3312 Rn 9; Hansens, BRAGO, § 68 Rn 9; Mümmler, JurBüro 1983, 1623; Wolicki/Klose, NZM 2001, 663, 665; a.A. Schumann/Geißinger, BRAGO, § 68 Rn 5 und 27.
[9] BT-Drucks 15/1971, S. 205 zu VV 1008.
[10] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 3311, 3312 Rn 21; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3312 Rn 9; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Bräuer, RVG, VV 3311 Rn 6; Meyer, JurBüro 1999, 519; Wolicki/Klose, NZM 2001, 663, 666; a.A. wohl Hansens, BRAGO, § 68 Rn 9; LG Hannover Rpfleger 2001, 323 mit nicht überzeugender Begründung.
[11] Hansens/Braun/Schneider/Volpert/Schmidt, Teil 17 Rn 353; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 3311, 3312 Rn 21; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Bräuer, RVG, VV 3311 Rn 6; Hartung/Schons/Enders, RVG, VV 3311, 3312 Rn 29; Mümmler, JurBüro 1972, 745, 753; weiter differenzierend Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, VV Teil 3 Abschnitt 4 Rn 67; a.A. Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3312 Rn 12: zwei Gebühren; Schumann/Geißinger, BRAGO, § 68 Rn 27.
[12] LG Münster JurBüro 1980, 1687; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3312 Rn 9; Hansens, BRAGO, § 68 Rn 9; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 3311, 3312 Rn 21; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, VV Teil 3 Abschnitt 4 Rn 65; a.A. Meyer, JurBüro 1999, 73.
[13] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 3311, 3312 Rn 22; Hartung/Schons/Enders, RVG, VV 3311, 3312 Rn 27; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, VV Teil 3 Abschnitt 4 Rn 63; Mümmler, JurBüro 1983, 1623; Wolicki/Klose, NZM 2001, 663, 666; a.A. Hansens, BRAGO, § 68 Rn 5 und 9, § 69 Rn 4; LG Hannover Rpfleger 2001, 323 mit nicht überzeugender Begründung.

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