Rz. 31

Auch im Berufungsverfahren kann ein Verkehrsanwalt beauftragt werden. Er erhält seine Vergütung ebenfalls nach VV 3400 und zwar in Höhe der Gebühr, die der Verfahrensbevollmächtigte erhält. Allerdings gilt wiederum der Höchstsatz von 1,0 bzw. bei Betragsrahmengebühren der Höchstbetrag i.H.v. 500 EUR (siehe VV 3400 Rdn 47 ff.).

 

Rz. 32

Die Übersendung der Handakten an den Revisionsanwalt zählt für den Berufungsanwalt ebenfalls zur Instanz (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 17).

 

Rz. 33

Soll die Übersendung dagegen mit gutachterlichen Äußerungen verbunden werden, liegt eine eigene Angelegenheit vor, die nach Anm. zu VV 3400 zu vergüten ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge