Rz. 55

Generell zielt die Inhaltskontrolle auf die Frage, ob eine bestimmte Klausel wirksam ist. Hierbei kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob eine sachlich zusammengehörige Klausel aufgespalten wird. In diesem Fall sind beide Bestandteile des Komplexes als eine Klausel aufzufassen, die sich damit auch zur Unwirksamkeit "aufsummieren" können.[72] Klauseln, die für sich betrachtet noch zulässig sind, können im Zusammenhang mit anderen Klauseln unzulässig sein.[73] Die Gesamtwirkung zweier für sich noch zulässiger Klauseln kann dazu führen, dass beide Klauseln unwirksam sind.[74] Auch bei zwei Sicherungsklauseln, von denen eine nur Bestand haben kann, wenn die andere unwirksam ist, entfallen beide Klauseln.[75] Umgekehrt: Langfristige Laufzeitklauseln können bei ausreichender Kompensation noch wirksam sein: Bei einer Kaufpreisverbilligung von 50 % kann eine 20-jährige Verpflichtung, das Grundstück zu nutzen, noch wirksam sein.[76] Eine unangemessene Preisanpassungsklausel wird i.d.R. nicht durch ein Sonderkündigungsrecht kompensiert.[77] Dies gilt auch bei einer intransparenten Preisanpassungsklausel. Ein Förderdarlehen soll jedoch eine Bearbeitungsgebühr kompensieren.[78]

 

Rz. 56

Eine unzulässige Kündigungsbeschränkung kann jedoch darin liegen, dass erhebliche Vorteile nur bei ungekündigtem Vertrag gewährt werden.[79]

 

Rz. 57

Eine formularmäßige Verlängerung der Verjährungsfrist, etwa von drei auf fünf Jahre bei einer Bürgschaftsforderung, kann anhand der Vorteile auch für den anderen Teil beurteilt werden.[80]

[72] Niebling, BB 1992, 717; Heinrichs, NZM 2005, 201; Palandt/Grüneberg, § 307 Rn 10.
[73] BGH v. 9.12.2010 – VII ZR 7/10: (Vertragserfüllungsbürgschaft von 10 % der Auftragssumme plus Abschlagszahlungen müssen nur zu 90 % bezahlt werden); OLG Köln v. 22.7.2008 – 15 U 229/07; BGH v. 22.3.2016 – X ZR 18/15 (Verkehrsbetrieb); Niebling, BB 1992, 717.
[74] BGH v. 5.5.2011 – VII ZR 179/10: es sei nicht Aufgabe des Gerichts, auszusuchen, welche der Klauseln bestehen bleiben soll.
[75] Der BGH v. 5.5.2011 – VII ZR 179/10 verwehrt dem Verwender, sich auf die Unwirksamkeit der einen Klausel zu berufen.
[76] BGH v. 16.4.2010 – V ZR 175/09, hierzu Niebling, MDR 2011, 141.
[78] BGH v.16.2.2016 – XI ZR 454/14 in Rn 44(entspricht XI ZR 36/15 und XI ZR 73/15): "bei der gebotenen pauschalierenden Gesamtbetrachtung"...Gesamtkontext sei entscheidend (Rn 47).
[79] BGH v. 5.11.2015 – VII ZR 59/14 (Bürokostenzuschuss Handelsvertreter).

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