Rz. 55
Generell zielt die Inhaltskontrolle auf die Frage, ob eine bestimmte Klausel wirksam ist. Hierbei kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob eine sachlich zusammengehörige Klausel aufgespalten wird. In diesem Fall sind beide Bestandteile des Komplexes als eine Klausel aufzufassen, die sich damit auch zur Unwirksamkeit "aufsummieren" können.[72] Klauseln, die für sich betrachtet noch zulässig sind, können im Zusammenhang mit anderen Klauseln unzulässig sein.[73] Die Gesamtwirkung zweier für sich noch zulässiger Klauseln kann dazu führen, dass beide Klauseln unwirksam sind.[74] Auch bei zwei Sicherungsklauseln, von denen eine nur Bestand haben kann, wenn die andere unwirksam ist, entfallen beide Klauseln.[75] Umgekehrt: Langfristige Laufzeitklauseln können bei ausreichender Kompensation noch wirksam sein: Bei einer Kaufpreisverbilligung von 50 % kann eine 20-jährige Verpflichtung, das Grundstück zu nutzen, noch wirksam sein.[76] Eine unangemessene Preisanpassungsklausel wird i.d.R. nicht durch ein Sonderkündigungsrecht kompensiert.[77] Dies gilt auch bei einer intransparenten Preisanpassungsklausel. Ein Förderdarlehen soll jedoch eine Bearbeitungsgebühr kompensieren.[78]
Rz. 56
Eine unzulässige Kündigungsbeschränkung kann jedoch darin liegen, dass erhebliche Vorteile nur bei ungekündigtem Vertrag gewährt werden.[79]
Rz. 57
Eine formularmäßige Verlängerung der Verjährungsfrist, etwa von drei auf fünf Jahre bei einer Bürgschaftsforderung, kann anhand der Vorteile auch für den anderen Teil beurteilt werden.[80]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen