Rz. 7

In derartigen Fällen (etwa Beispiel 2) bedarf es besonderer Bewertungsmaßstäbe:

Zunächst ist zu prüfen, ob die in § 23 Abs. 3 S. 1 genannten, sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des GNotKG eine Bewertung ermöglichen.
Ist das nicht der Fall, dann ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1).
Fehlt es für eine Ermessensentscheidung an Schätzungsumständen oder handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, dann beträgt der Wert im Zweifel 5.000 EUR, kann aber auch niedriger oder höher sein, darf jedoch 500.000 EUR nicht übersteigen (§ 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2).
Da in diesen Fällen kein Gericht tätig wird, kann auch kein Gericht zur Wertfestsetzung angerufen werden, womit erst recht eine Beschwerde ausscheidet.
Akzeptiert der Mandant den vom Anwalt angesetzten Wert nicht, bleibt nur der Weg der Vergütungsklage. Der für die Berechnung der Vergütung maßgebende Gegenstandswert wird dann als Vorfrage der Entscheidung vom Erkenntnisgericht im Urteil festgelegt.

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