Rz. 1

Die §§ 23, 32 und 33 enthalten ein Sonderstreitwertrecht für Rechtsanwälte. Bei § 23 handelt es sich um eine Vorschrift, die auf andere Gesetze verweist. Sie stellt klar, nach welchem Gegenstandswert der Anwalt abzurechnen hat und wie dieser Wert zu ermitteln ist. Der Anwalt kann gegenüber seinem Mandanten danach abrechnen, auch wenn das Gericht keinen Gegenstandswert festgesetzt hat.

 

Rz. 2

Demgegenüber handeln die §§ 32 und 33 (nur) von der gerichtlichen Festsetzung des für die Vergütungsabrechnung maßgebenden Werts und des dabei zu beachtenden Verfahrens. Kürzer ausgedrückt: § 23 enthält das materielle Bewertungsrecht, die §§ 32 und 33 enthalten die zugehörige Verfahrensordnung.

 

Rz. 3

Die Regelung ist kompliziert und reichlich undurchsichtig. Für ihr Verständnis ist es daher unerlässlich, die systematischen Zusammenhänge zu erkennen. Dabei sind zu unterscheiden:

die Wertfestsetzung in gerichtlichen Angelegenheiten,
die Wertfestsetzung in außergerichtlichen Angelegenheiten, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnten, und
die Wertfestsetzung in Angelegenheiten, derentwegen ein gerichtliches Verfahren nicht in Betracht kommt.

Unterschiedlich sind darüber hinaus die Beschwerdemöglichkeiten des Rechtsanwalts geregelt.

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