Rz. 7

Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[24] hat im Bereich des Rechts der Pflichtteilsentziehung vergleichsweise große Veränderungen mit sich gebracht. Diese zielten insbesondere auf eine Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers ab und sollten gleichzeitig die "Enterbung" erleichtern.[25] Das Ergebnis sind insbesondere nachfolgende Änderungen:

 

Rz. 8

Die Pflichtteilsentziehungsgründe wurden für sämtliche Pflichtteilsberechtigten vereinheitlicht und in § 2333 BGB zusammengefasst. Die früheren §§ 2334 BGB (Elternpflichtteil) und 2335 BGB (Ehegattenpflichtteil) wurden aufgehoben, ebenso § 2336 Abs. 4 BGB.[26] § 2333 Abs. 2 BGB erklärt nunmehr die in § 2333 Abs. 1 BGB für den Pflichtteil eines Abkömmlings ausdrücklich geregelten Entziehungsgründe in Bezug auf andere Pflichtteilsberechtigte für entsprechend anwendbar.[27]

 

Rz. 9

Der Katalog der Pflichtteilsentziehungsgründe wurde insgesamt deutlich überarbeitet und an veränderte Wert- und Moralvorstellungen angepasst. Gleichzeitig erfolgte eine (maßvolle) Erweiterung des Kreises der von entziehungsrelevanten Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten möglicherweise betroffenen Personen. Auf diese Weise sollten die Pflichtteilsentziehungsgründe auch an gewandelte familiäre Strukturen angepasst werden.[28] Relevant ist daher nun auch das Verhalten des Pflichtteilsberechtigten gegenüber Stief- oder Pflegekindern sowie Lebensgefährten ("ähnlich nahestehende Person").[29]

 

Rz. 10

Schließlich wurden auch die formellen Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung (§ 2336 BGB) ergänzt.[30]

 

Rz. 11

Nach der Gesetzesbegründung[31] sollen Pflichtteilsentziehungen grundsätzlich immer dann möglich sein, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte eines schweren Fehlverhaltens gegenüber dem Erblasser oder einer diesem nahestehenden Person schuldig[32] gemacht hat. Daneben soll auch ein allgemein schwer sozialwidriges Fehlverhalten die Pflichtteilsentziehung rechtfertigen. Dieser Gesichtspunkt ist in § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F. (vorsätzliche Straftat mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) zwar nur unvollständig umgesetzt worden. Nichtsdestotrotz ist die Reform insgesamt auf ein überwiegend positives Echo gestoßen.[33]

Insgesamt hat sich der Gesetzgeber gegen die Einführung des sog. Zerrüttungsprinzips entschieden.[34]

[24] BGBl I 2009, 3142 f.
[25] Vgl. Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 21.
[26] Dieser ließ eine Pflichtteilsentziehung wegen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels eines Abkömmlings unwirksam werden, wenn sich der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls von eben diesem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel auf Dauer abgewendet hatte.
[27] Vgl. auch BeckOGK/Rudy, § 2333 Rn 11.1.
[28] Vgl. hierzu Kroiß, FPR 2008, 543, 544; Meyer, FPR 2008, 537, 538.
[29] Vgl. auch Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 22; BeckOGK/Rudy, § 2333 Rn 20 ff.
[30] § 2336 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. bezieht sich auf den neu gefassten § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
[31] BT-Drucks 16/8945, S. 22.
[32] Im Sinne eines natürlichen Schuldvorwurfs.
[33] Vgl. etwa Bonefeld/Lange/Tanck, ZErb 2007, 292, 297; Keim, ZEV 2008, 161, 168; Herzog, ErbR 2008, 206, 208; eher kritisch: Muscheler, ZEV 2008, 105, 106.
[34] Vgl. Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 20.

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