Rz. 5

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Durch diese Ausgestaltung wird dem berechtigten Interesse des Erblassers Rechnung getragen, seinen Nachlass geschlossen, sozusagen als Einheit, an eine oder mehrere von ihm ausgewählte Personen zu vererben. Besteht der Nachlass aber zum größten Teil aus nicht ohne weiteres liquidierbaren Vermögensgegenständen, droht gerade wegen dieser Ausgestaltung des Pflichtteilsanspruches eine Zerschlagung des Nachlasses. Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch wirklich als reiner Geldanspruch ausgestaltet sein sollte. Denkbar wäre es z.B., den Pflichtteilsberechtigten dinglich am Nachlass zu beteiligen, ihm also – wie in anderen europäischen Ländern üblich – eine Art Noterbrecht einzuräumen und ihm zur Abgeltung seiner Ansprüche Nachlassgegenstände zukommen zu lassen. Denkbar wäre es hierbei auch, dem Erben die Auswahl der Nachlassgegenstände zu überlassen. Diskutiert wurde insoweit auch die richterliche Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände an den Pflichtteilsberechtigten.[12] Ob hierdurch wirklich der Zerschlagung des Nachlasses entgegengewirkt werden könnte, ist indes fraglich. Denn im Zweifel führt auch die Herausgabe bestimmter Nachlassgegenstände zu dieser Konsequenz. Außerdem würde durch die dingliche Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass die Testierfreiheit des Erblassers in noch weitergehender Weise beschränkt. Denn Wunsch bzw. Wille des Erblassers ist es in aller Regel, dass sein Nachlass als Gesamtheit an die von ihm erwählten Personen übergeht. Der Pflichtteilsberechtigte soll zumeist gerade nicht in den Besitz einzelner Nachlassgegenstände kommen. Vor diesem Hintergrund ist es ausdrücklich zu begrüßen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der letzten Anpassungen des Pflichtteilsrechts von derartigen strukturellen Veränderungen abgesehen hat.

[12] Rauscher, Bd. II, S. 103 m.w.N.

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