Rz. 19

Inhaltlich können in einem gemeinschaftlichen Testament alle Regelungen getroffen werden, die auch in einem einseitigen Testament getroffen werden können. Das gemeinschaftliche Testament gibt den Ehegatten zusätzlich die Möglichkeit, ihre Verfügungen als wechselbezügliche Verfügungen auszugestalten (§§ 2270, 2271 BGB) und somit eine gewisse Bindung an diese Verfügungen herbeizuführen. Da es sich somit bei einem gemeinschaftlichen Testament nur um eine besondere Art des Testaments handelt, sind alle Vorschriften und Regeln über das einseitige Testament auch auf das gemeinschaftliche Testament anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den §§ 2265 ff. BGB ergeben. Auf die Besonderheiten zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments wird unter Rdn 21 einzugehen sein.

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