Rz. 20

Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Alle Rechtspositionen, die einen Geldwert haben, stellen Vermögen i.S.d. § 35 InsO dar.[23] Dazu gehört auch der Erwerbsgrund des Begünstigten, wiederum unter der Einschränkung, dass es sich nicht um eine für den Begünstigten höchstpersönliche Auflage handeln darf. Wird die Auflage während des Verfahrens erfüllt, fällt der Gegenstand der Leistung in jedem Fall in die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 Hs. 2 InsO).

[23] Frankfurter Kommentar/Schumacher, § 35 InsO Rn 5.

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