Rz. 6

Liegen die oben dargelegten Motive vor, ist die Anordnung von Nacherbschaft unumgänglich. Dies wird erkauft mit einer Vielzahl praktischer Probleme.

Unverzichtbar zur Wahrung der Rechte des Nacherben ist das Inventar, ansonsten kann die Entwicklung der Nachlassgegenstände nach Eintritt des Nacherbfalls nicht einmal ansatzweise mehr rekonstruiert werden. In der Praxis sehen die Nacherben jedoch zuallermeist davon ab, ein solches zu verlangen; vermutlich aus Gründen der Pietät mit Rücksicht auf die meist nahe verwandtschaftliche Bindung. Vermischt der Vorerbe Fahrnis- und Geldvermögen des Nachlasses während der Vorerbschaft mit dem seinigen, so ist im Zweifel später nicht mehr aufklärbar, welche Einzelpositionen zur Vorerbschaft und welche zum Eigenvermögen des Vorerben rechnen. Gängige Streitkonstellationen sind hierbei:

(a) Nacherbe verlangt Einzelgegenstände vom Erben des Vorerben heraus; dieser sieht sich mangels jeder Kenntnis außerstande, auch nur entsprechende Auskunft zu erteilen.
(b) Pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge des Vorerben profitieren von der Vermischung, wenn der Nacherbe nicht beweisen kann, welches Vermögen aus der Vorerbschaft herrührt.
Bei der hiesigen Tendenz zum "abbezahlten Haus" in Verbindung mit einem "Notgroschen" wird, wenn aus den Mitteln der Vorerbschaft Pflichtteil bezahlt werden muss, das Geld oftmals nicht ausreichen und Immobiliarvermögen anzugreifen sein. Verfügungen hierüber sind dem Vorerben wegen des Nacherbenvermerks im Grundbuch nur zusammen mit dem Nacherben möglich. Kommt eine Einigung nicht zustande, läuft die Konstellation auf Titulierung des Pflichtteils und Vollstreckungsmaßnahmen in die Immobilie hinaus.
Da der Nacherbe die Vollstreckung in Immobiliarvermögen der Nacherbschaft wegen Schulden des Vorerben nicht verhindern kann, liegt hier auch ein gewisses Manipulationspotential für den Vorerben im kollusiven Zusammenwirken mit seinen Gläubigern.
Der Vorerbe kann kraft Gesetzes im Außenverhältnis umfassender verfügen, als er im Verhältnis zum Vorerben verfügen darf ("im Außenverhältnis ein Herr, (…) im Innenverhältnis ein Knecht. (…) Zu den schlechten rechtlichen Angriffsmitteln des Nacherben gegen den Vorerben tritt noch die tatsächliche Schwierigkeit hinzu, Pflichtverletzungen rechtzeitig zu entdecken").[7]
Das Kernstück der juristischen Konzeption der Nacherbschaft, die unmittelbare Ersetzung des § 2111 BGB, führt bei aller dogmatischen Unabdingbarkeit dieses Gedankens im Zweifel zu praktisch nicht mehr auflösbaren Lagen. In Fortführung des berühmten Beispiels von Brox: Ein Sparbuch aus der Vorerbschaft hat 500 EUR Zins getragen. Greift der Vorerbe nun das Sparbuch an und kauft für 1.000 EUR ein Gebiss, so rechnet ein Miteigentumsanteil von ½ zur Vorerbschaft und die andere Hälfte zum Eigenvermögen des Vorerben.
Geringste Unsauberkeiten bei der Formulierung der letztwilligen Verfügung bewirken, sind Immobilien im Nachlass, Grundbuchprobleme. Ein Großteil der in letzter Zeit veröffentlichen Entscheidungen zu § 2100 ff. BGB beschäftigen sich damit.[8]
[7] Lange/Kuchinke, § 28 V 1.
[8] Zusammenfassend Zimmer ZEV 2014, 526; Palandt/Weidlich, Einf. v. § 2100 Rn 5 ff.; aktuelle Rspr.-Übersicht bei Münch, FamRZ 2017, 1105, 1109 zu (2); beispielhaft BGH ZEV 2014, 252 zur Löschung eines Nacherbenvermerks bei unbekanntem Nacherben und Pflegerbestellung.

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