Rz. 54

Wird eine Entscheidung nur wegen eines Teils des Streit- oder Verfahrensgegenstands aufgehoben und die Sache an ein Vordergericht zurückverwiesen, so ist nur das zurückverwiesene Teilverfahren eine neue Angelegenheit nach § 21. Soweit nach VV Vorb. 3 Abs. 6 anzurechnen ist, wird dann auch nur aus diesem Teilwert angerechnet (siehe § 21 Rdn 33).

 

Beispiel: Das OLG hebt das LG Urteil des LG über 10.000 EUR in Höhe von 6.000 EUR auf und verweist insoweit die Sache an das LG zurück. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

In Höhe von 6.000 EUR entstehen die Gebühren vor dem LG erneut (§ 21 Abs. 1). Anzurechnen ist gemäß VV Vorb. 3 Abs. 6 nur in Höhe von 6.000 EUR.

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