Rz. 37

Es sind dies zum einen die Fälle, in denen innerhalb derselben Gerichtsbarkeit der sachliche Instanzenzug wechselt:

 

Rz. 38

Berufungs- oder Beschwerdegericht an Erstgericht:

der Familiensenat am OLG verweist an die erstinstanzliche Zivilkammer beim LG oder an die allgemeine Abteilung beim AG
der Landwirtschaftssenat am OLG verweist an das LG
der allgemeine Zivilsenat am OLG verweist an das FamG[16]
der allgemeine Zivilsenat am OLG verweist an das Landwirtschaftsgericht beim AG etc.
 

Rz. 39

Revisionsgericht oder Gericht der weiteren Beschwerde an Erstgericht:

der Strafsenat am OLG verweist an die große Strafkammer am LG etc.
 

Rz. 40

Hierzu zählt auch der Fall des § 354 Abs. 3 StPO.

 

Beispiel: Der Strafsenat am BGH verweist die Sache (Anklage schwerer Raub) an das AG (Schöffengericht oder Strafrichter), da er aus Rechtsgründen nur von einem einfachen Diebstahl ausgeht, der in die Strafgewalt des AG fällt.

 

Rz. 41

Ebenso gelten weder § 21 Abs. 1 noch § 20 S. 1, sondern § 20 S. 2 bei Verweisung an das gleiche Gericht, wenn in eine niedrigere Instanz verwiesen wird.

 

Beispiel 1: Die kleine Strafkammer am LG als Berufungsgericht verweist an die große Strafkammer als Gericht erster Instanz.

 

Beispiel 2: Die Berufungskammer am LG verweist an die erstinstanzliche Zivilkammer am selben LG.[17]

 

Rz. 42

Zum Teil werden diese Fälle auch über § 21 Abs. 1 gelöst, was prozessual unzutreffend ist, im Ergebnis aber keinen Unterschied ausmacht, da dann jedenfalls eine Anrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 6 ausgeschlossen ist.[18] Verfehlt ist es dagegen, § 20 S. 1 anzuwenden,[19] da in einen niedrigeren Rechtszug verwiesen wird.

[17] OLG Schleswig JurBüro 1980, 182; OLG Koblenz JurBüro 1977, 1557; KG JurBüro 1987, 696; OLG München JurBüro 1992, 239.
[18] OLG Oldenburg AnwBl 1973, 111; OLG Oldenburg Rpfleger 1984, 431.
[19] So aber OLG Karlsruhe Justiz 1974, 19.

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