Rz. 10

Eine Abgabe oder Verweisung nach § 20 S. 1 wird in aller Regel nur in erster Instanz vorkommen. Es sind dies die Fälle, in denen der Rechtsweg nicht gegeben oder das angerufene Gericht sachlich oder örtlich unzuständig ist.

 

Rz. 11

Verweisung oder Abgabe in eine andere Gerichtsbarkeit:

die erstinstanzliche Zivilkammer des LG verweist den Rechtsstreit an das ArbG oder das SG[1]
das VG gibt das Verfahren an das FG ab
das SG verweist an das VG etc.
 

Rz. 12

Verweisung oder Abgabe wegen örtlicher Unzuständigkeit:

das LG Hamburg verweist den Rechtsstreit an das LG Frankfurt
das VG Köln verweist den Rechtsstreit an das VG Düsseldorf etc.
hierzu zählen auch die Fälle, in denen die Sache nach Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 36 Nr. 1 bis 4, 6 ZPO; §§ 13a, 14, 15 StPO) abgegeben oder verwiesen wird.[2]
 

Rz. 13

Verweisung wegen sachlicher oder funktioneller Unzuständigkeit innerhalb derselben Gerichtsbarkeit:

das AG verweist an das LG, da der Streitwert über 5.000 EUR liegt oder weil es in der Sache um Amtshaftung geht (§ 71 Abs. 2 GVG)
das LG verweist eine Wohnraummietsache an das AG
das LG (erstinstanzliche Kammer) verweist eine Haushaltssache an das AG als FamG[3]
das LG (erstinstanzliche Kammer) verweist eine sonstige Familienstreitsache nach § 266 FamFG an das AG als FamG
das LG (Strafkammer) eröffnet das Hauptverfahren vor dem AG (Strafrichter)[4]
der Strafrichter am AG verweist an das Schwurgericht beim LG[5]
das LG (erstinstanzliche Kammer) gibt die Sache an das als Schifffahrtsgericht zuständige AG ab[6]
die Kammer für Handelssachen erster Instanz verweist an die Zivilkammer erster Instanz[7]
das AG als Gericht der belegenen Sache gibt nach Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung die Sache gemäß § 942 ZPO an das zuständige LG ab[8]
das OLG als (erstinstanzliches) Familiengericht gibt ein Verfahren an das FamG ab
das FamG gibt ein Verfahren an das OLG als FamG ab, da dies erstinstanzlich zuständig ist.
 

Rz. 14

Hierzu gehört auch der Fall, dass ein erstinstanzliches Gericht ein Eilverfahren nach §§ 937 Abs. 1 ZPO, 50 S. 2 FamG, 80 Abs. 5, 132 Abs. 2 VwGO, 86 Abs. 1 SGG an das zuständige Berufungs- oder Beschwerdegericht abgibt. Ein Instanzenwechsel ist damit nicht gegeben. Das Berufungs- bzw. Beschwerdegericht entscheidet vielmehr hinsichtlich der Eilsache als erstinstanzliches Gericht.
[1] SG Stuttgart AnwBl 1979, 188.
[2] Hansens, BRAGO, § 14 Rn 6.
[3] OLG Hamburg JurBüro 1982, 861.
[5] OLG Hamm AnwBl 1966, 141; OLG Hamburg AnwBl 1981, 202; ebenso OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 1528 m. Anm. Mümmler; OLG Schleswig JurBüro 1984, 867 m. Anm. Mümmler; OLG Hamburg JurBüro 1990, 478.
[6] OLG Nürnberg JurBüro 1991, 1636; OLG Hamburg JurBüro 1977, 1722.
[7] Hansens, BRAGO, § 14 Rn 5.
[8] OLG Nürnberg Rpfleger 1966, 290; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 20 Rn 5.

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