Da der Übergeber nur die Substanz des Grundstücks überträgt und die Nutzungsmöglichkeit an dem Grundstück zurückbehält, geht nach § 11d Abs. 1 EStDV auch nur jener Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den Übernehmer über, der auf das belastete Grundstück entfällt. Dieser Teil errechnet sich nach dem Verhältnis des Verkehrswerts des belasteten Grundstücks zum Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks. Ein Übergang der Werte des Rechtsvorgängers in voller Höhe nach § 11d Abs. 1 EStDV kommt dagegen nicht in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Teils des belasteten Grundstücks

A hat im Jahr 2012 ein von ihm erworbenes bebautes Grundstück (Verkehrswert: 1 Mio. EUR, Grund- und Bodenanteil 30 %) unentgeltlich auf seinen Sohn B übertragen und sich den Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten (Wert des Nießbrauchsrechts im Jahr 2012: 200.000 EUR). A schreibt das Gebäude von einer AfA-Bemessungsgrundlage i. H. v. 500.000 EUR mit jährlich 2 %[1] ab.

Beim Vermögensübergang in 2012 beträgt der Verkehrswert des Grundstücks unter Berücksichtigung der Nießbrauchsbelastung 80 %, d. h. von den Gebäudeanschaffungskosten des A von 500.000 EUR gehen nach § 11d Abs. 1 EStDV 80 % = 400.000 EUR auf B über.

Unbeachtlich ist dabei, dass B als Übernehmer AfA erst in Anspruch nehmen kann, wenn er aus dem Grundstück Einkünfte erzielt, z.  B. nach Beendigung bzw. Ablösung des Nießbrauchsrechts. Unbeachtlich ist auch, dass A als Vorbehaltsnießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchsrechts die AfA auch weiterhin aus den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge