Leitsatz

Nimmt eine Partei eine andere außergerichtlich auf eine Zahlung in Anspruch und wird diese Inanspruchnahme unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts abgewehrt, besteht nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Erstattung der dafür angefallenen Rechtsanwaltsgebühren. Dies kommt nur unter bestimmten Umständen in Frage.

 

Sachverhalt

Der Beklagte hatte den späteren Kläger unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts außergerichtlich auf Zahlung von 200 000 DM in Anspruch genommen. Der jetzige Kläger wehrte diesen Anspruch damals, ebenfalls mit der Unterstützung eines Rechtsanwalts, ab. Die für die Abwehr angefallenen Anwaltskosten wollte er nun vom Beklagten ersetzt bekommen. Der BGH verwies die Sache zurück an die Vorinstanz und begründete dies wie folgt: Ein entsprechender Erstattungsanspruch setze voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anspruchsgrundlage erfüllt sind. § 91 ZPO scheidet insoweit zunächst als Anspruchsgrundlage aus, da von dieser Norm nur gerichtliche Verfahren betroffen sind.

Einen Erstattungsanspruch aus einer "Sonderverbindung", den die Vorinstanz noch angenommen hatte, lehnte der BGH ab. Einen solchen generellen Kostenerstattungsanspruch kenne das deutsche Recht nicht. Es gehöre vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko, unberechtigt in Anspruch genommen zu werden, wenn nicht ausnahmsweise eine spezielle Erstattungsnorm eingreife.

Ein Anspruch aus §§ 280, 311 BGB bzw. cic (culpa in contrahendo) und pVV (positive Vertragsverletzung) würde eine (vor-)vertragliche Beziehung der Parteien voraussetzen. Ob dies bei der streitbefangenen Forderung der Fall gewesen ist, sei dem Urteil der Vorinstanz nicht zu entnehmen. Im Rahmen einer Neuverhandlung sei hierüber ggf. neu zu entscheiden. Nach der derzeitigen eigenen Einlassung des Klägers, dass die Forderung aus der Luft gegriffen sei, gäbe es allerdings keine (vor-)vertragliche Beziehung zwischen den Parteien. § 823 Abs. 1 BGB könne nicht als Anspruchsnorm gelten, da keines der dort genannten Rechtsgüter betroffen sei.

Hingegen könne evtl. § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 StGB oder direkt § 826 BGB eine ausreichende Anspruchsgrundlage sein, wenn die Forderung des Beklagten nachweislich ohne tatsächliche oder rechtliche Grundlage gewesen sei. Denn dann lägen ein Betrugsversuch durch die Beklagte und eine sittenwidrige Schädigung des Klägers vor. Ob dies vorliegend der Fall sei, darüber habe die Vorinstanz neu zu entscheiden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 12.12.2006, VI ZR 224/05.

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