Die für die Berufsausbildung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erforderliche fachliche Eignung ist auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde nach Anhören der Handwerkskammer Personen zuzuerkennen, die eine anerkannte Prüfung einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde bestanden haben, in der mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung.[1]

Interessenten sollten sich im Bedarfsfall mit ihrer zuständigen Handwerkskammer in Verbindung setzen, um zu klären, ob die von ihnen abgelegte Prüfung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

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