Leitsatz

Die Parteien hatten im Jahre 1963 geheiratet und lebten seit Ende 2005/Anfang 2006 voneinander getrennt. Der von der Ehefrau eingereichte Ehescheidungsantrag wurde im Januar 2007 rechtshängig. Der Ehemann hat sodann im Verbundverfahren Zugewinn sowie nachehelichen Unterhalt geltend gemacht. Im November 2007 beantragten beide Parteien, diese Folgesachen abzutrennen und die Ehe zu scheiden. Nach dem Termin - jedoch vor Verkündung des Urteils - widerrief der Ehemann seinen diesbezüglichen Antrag und beantragte nunmehr, den Versorgungsausgleich, der sich zu seinen Lasten auswirken würde, wegen grober Unbilligkeit auszuschließen.

Das erstinstanzliche Gericht trennte den Zugewinnausgleich ab, sprach die Scheidung der Ehe aus, führte den Versorgungsausgleich durch und wies den Unterhaltsantrag zurück.

Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung verfolgte der Ehemann in erster Linie das Ziel einer einheitlichen Entscheidung zu den Folgesachen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich.

Sein Rechtsmittel führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das AG.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO lägen nicht vor. Voraussetzung sei zum einen eine außergewöhnliche Verzögerung und darüber hinaus - also zusätzlich - eine unzumutbare Härte. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die nach der Rechtsprechung geforderte zwei- bis dreijährige Verfahrensdauer sei nicht erreicht. Auch eine unzumutbare Härte sei nicht ersichtlich. Die Norm sei für die Parteien auch nicht disponibel. Selbst durch übereinstimmende Erklärungen werde das Gericht nicht von der Verpflichtung befreit, selbständig die Voraussetzungen der Abtrennungsvorschrift zu prüfen. Zudem habe der Ehemann vor Urteilsverkündung seine entsprechende Erklärung widerrufen. Im Übrigen sei nicht auszuschließen, dass sich der Zugewinn und der Versorgungsausgleich wechselseitig beeinflussten und auch ein materiell-rechtlicher Zusammenhang bestehen könne. Es könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Bewertung der Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig i.S.v. § 1587c BGB vom Ergebnis des Zugewinnausgleichsverfahrens abhänge.

 

Hinweis

Nachdem zum 1.9.2009 in Kraft getretenen FamFG wird die Abtrennung einheitlich nach § 140 FamFG beurteilt. Die bisherige Differenzierung der Abtrennung nach §§ 623, 628 ZPO entfällt. Zukünftig wird eine Abtrennung daher noch schwieriger möglich sein, als dies nach bisherigem Recht der Fall war. § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG entspricht dem bis zum 31.8.2009 geltenden § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

Leichter wird zukünftig die Abtrennung des Versorgungsausgleichs. Ist seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen, haben beide Gatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen im VA-Verfahren vorgenommen und beantragen beide übereinstimmend die Abtrennung des Versorgungsausgleichs, kann diesem Antrag stattgegeben werden.

Nur die Folgesache Versorgungsausgleich betreffend wird die Abtrennung zukünftig disponibel.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2008, II-4 UF 67/08

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