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Voraussetzungen der Unterteilung von Wohnungseigentum

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

Voraussetzungen der Unterteilung von Wohnungseigentum

 

Normenkette

§§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 4 und 8 WEG

 

Kommentar

  1. Vorliegend ging es um grundbuchrechtliche Eintragungsvoraussetzungen vereinbarter Unterteilungsberechtigung einer ursprünglich mit hohen Miteigentumsanteilen versehenen Einheit über mehrere Stockwerke mit unterschiedlichen Zweckbestimmungsregelungen der einzelnen Räume. Allerdings wurden im Rahmen der beabsichtigten Unterteilung auch gemeinschaftliche Raumflächen und damit auch ursprüngliche Aufteilungspläne mit Abgeschlossenheitsbescheinigung verändert.

    Der Senat kam im grundbuchrechtlichen Zwischenverfügungs- und Eintragungsverfahren zum Ergebnis, dass eine grundsätzlich zulässige Unterteilung von Wohnungseigentum nicht allein durch Abspaltung von einer "Restwohnung" erfolgt; vielmehr wird die gesamte bisherige Einheit in neue Einheiten aufgeteilt. Das Grundbuchamt darf daher Unterteilungen eines Wohnungseigentums nur eintragen, wenn für jede der aus der Unterteilung hervorgehenden Wohnungen auch eine Abgeschlossenheitsbescheinigung als Eintragungsvoraussetzung vorliegt.

  2. Wohnungs- und Teileigentümer können ihr Eigentum in mehrere selbstständige Einheiten unterteilen (h.M.). Die Durchführung dieser Unterteilung richtet sich nach denselben Regelungen, die für eine anfängliche Teilung nach § 8 WEG maßgeblich sind. Insbesondere müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 WEG (Abgeschlossenheit) hinsichtlich eines jeden neu zu bildenden Sondereigentums erfüllt sein, einschließlich damit auch eines eigenen abschließbaren Zugangs zu den neuen unterteilten Wohnungen. Die übrigen Eigentümer müssen einer solchen Maßnahme nicht zustimmen, solange nicht eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt enthält.

    Allerdings ist analog § ...

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  Leitsatz (amtlich) Die Unterteilung von Wohnungseigentum erfolgt nicht durch Abspaltung von einer "Restwohnung", vielmehr wird die gesamte Wohnung in neue Einheiten aufgeteilt. Das Grundbuchamt darf daher die Unterteilung eines Wohnungseigentums nur ...

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