Leitsatz
Vom Bauträger zu leistende Schalldämmmaße
Normenkette
§§ 157, 633 ff. BGB; DIN 4109
Kommentar
- Welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen bauträger-/verkäuferseits geschuldet ist, muss in erster Linie durch Auslegung des Kaufvertrags ermittelt werden (§ 157 BGB). Wird danach ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämmmaß an dieser Vereinbarung orientieren. Der Umstand, dass im Vertrag allein auf eine "Schalldämmung nach DIN 4109" Bezug genommen ist, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien lediglich die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte i.d.R. keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard genügen (im Anschluss an BGH, Urteil v. 14.6.2007, BGHZ 172, S. 346).
- Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass seine Wohnung in Bezug auf den Schallschutz einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard entspricht, muss der Unternehmer, der hiervon vertraglich abweichen will, den Erwerber deutlich darauf hinweisen und ihn auch über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Der Verweis allein auf die Leistungsbeschreibung mit dem Hinweis "Schalldämmung nach DIN 4109" genügt hierfür nicht.
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