Leitsatz
1. Welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist in erster Linie durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämmmaß an dieser Vereinbarung orientieren. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine "Schalldämmung nach DIN 4109" Bezug genommen ist, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien lediglich die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen (im Anschluss an BGH, Urteil v. 14.6.2007, VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346 = NJW 2007, 2983).
2. Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, muss der Unternehmer, der hiervon vertraglich abweichen will, den Erwerber deutlich hierauf hinweisen und ihn über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Der Verweis des Unternehmers in der Leistungsbeschreibung auf "Schalldämmung nach DIN 4109" genügt hierfür nicht.
(amtliche Leitsätze des BGH)
Normenkette
DIN 4109
Kommentar
Die Entscheidung betrifft einen Vertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung. In der zu dem Erwerbsvertrag gehörenden Baubeschreibung war u. a. vereinbart, dass eine "Trittschalldämmung gem. DIN 4109 zur Ausführung" kommt. Der Erwerber hat die Wohnung zunächst übernommen. Er beanstandet nunmehr einen mangelhaften Schallschutz und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums. Der BGH hatte zu prüfen, ob sich der Erwerber einer Eigentumswohnung mit einem Schallschutz nach DIN 4109 zufriedengeben ...