1.3.1 Mietschulden
Der Umstand, dass Mietschulden aus zurückliegender Zeit vorhanden sind, steht der Gewährung von Vollstreckungsschutz nicht entgegen.[1] Die Chance zur Beitreibung der bereits entstandenen Schulden wird durch die vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung nämlich nicht vermindert. Allerdings muss sichergestellt sein, dass der Schuldner (oder für ihn ein Dritter) bereit und in der Lage ist, die künftige Nutzungsentschädigung zu bezahlen.
Keine kostenfreie Überlassung der Wohnung
Es ist dem Vermieter als Gläubiger nicht zuzumuten, dem Schuldner (= Mieter) kostenfrei eine Wohnung zur Verfügung zu stellen oder neben dem bestehenden noch ein zusätzliches Beitreibungsrisiko zu übernehmen. Durch den Umstand, dass ein zahlungskräftiger Dritter (z. B. das Sozialamt) die Nutzungsentschädigung unpünktlich zahlt, ist der Vollstreckungsschutz dennoch zu gewähren.
1.3.2 Zahlungsunfähigkeit
Kein Schutz
Die Gewährung von Vollstreckungsschutz kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner die künftige Nutzungsentschädigung nicht bezahlen kann oder will.[1]
Jedoch ist zu bedenken, dass es Vollstreckungshindernisse geben kann, die so schwer wiegen, dass die Vollstreckung ohne Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners eingestellt wird.[2] Hierzu gehören vor allem diejenigen Fälle, in denen das Leben des Schuldners in Gefahr ist oder wo schwerwiegende gesundheitliche Nachteile zu befürchten sind.[3] Auch sonstige Verschuldensgesichtspunkte spielen dann eine untergeordnete Rolle.[4]
1.3.3 Mietstreitigkeiten
Ungeklärte Streitigkeiten zwischen den Parteien über den Umfang des vertragsgemäßen Mietgebrauchs, über die Befugnis zur Minderung, die Höhe der geschuldeten Miete, die Pflicht zur Zahlung von Betriebskosten etc. können bei der Entscheidung über die Gewährung von Vollstreckungsschutz vernachlässigt werden.
1.3.4 Eigenbedarf des Vermieters
Der Umstand, dass der Vermieter selbst dringend auf die Wohnung angewiesen ist, muss bei der Entscheidung über Vollstreckungsschutz zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Bei Gleichrangigkeit der Interessen ist den Belangen des Gläubigers der Vorrang einzuräumen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut des § 765 a ZPO: "… unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers…".
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