Entscheidungsstichwort (Thema)
Stattgebender Kammerbeschluß: Verletzung von GG Art 2 Abs. 2 S. 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Versagung von Räumungsschutz wegen auf Dauer bestehender Gesundheitsgefährdung
Orientierungssatz
1. Ein Gericht versagt Räumungsschutz mit einer Begründung, welche den in der Entscheidung des BVerfG vom 03.10.1979, 1 BvR 614/79, BVerfGE 52, 214 ≪219f≫ dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen aus GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip nicht standhält, wenn es davon ausgeht, daß ZPO § 765a nur zeitlich begrenzte Regelungen ermögliche.
2. Denn wenn die fraglichen Umstände ihrer Natur nach keine Änderung zum Besseren zugänglich sind, kann in einem engen Kreis von Ausnahmefällen auch die Gewährung von Räumungsschutz auf Dauer geboten sein .
3. Das Vorliegen eines solchen Sonderfalls kann nicht ohne nähere Prüfung verneint werden, wenn - wie hier - nach einem individuellen Krankheitsverlauf (fortschreitende Cerebralsklerose) würde der Beschwerdeführer nach einer Zwangsräumung selbst bei Verfügbarkeit einer anderen Wohnung zum Pflegefall werden und damit seine selbstbestimmte Lebensführung ihr endgültiges Ende finden würde.
Normenkette
GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 765a; BVerfGG § 93b Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 19.09.1991; Aktenzeichen 61 S 317/89) |
LG Berlin (Entscheidung vom 16.09.1991; Aktenzeichen 81 T 691/91) |
LG Berlin (Entscheidung vom 05.09.1991; Aktenzeichen 61 S 317/89) |
LG Berlin (Entscheidung vom 18.07.1991; Aktenzeichen 61 S 317/89) |
Fundstellen
Haufe-Index 543579 |
NJW 1992, 1155 |
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