Droht bei planmäßiger Räumung eine Existenzvernichtung oder -gefährdung, ist dies als besonderer Härtegrund zu bewerten. In Betracht kommt etwa der Verlust des Arbeitsplatzes, wenn das Arbeitseinkommen die wesentliche Einkommensquelle darstellt, oder die Vernichtung der beruflichen Existenz von Selbstständigen und Gewerbetreibenden. Letzteres ist insbesondere bei der Gewerbemiete von Bedeutung. Voraussetzung für die Gewährung von Vollstreckungsschutz ist allerdings, dass die Existenzvernichtung bei einer vorübergehenden Einstellung der Zwangsräumung vermieden werden kann und dass dem Gläubiger der Räumungsaufschub zuzumuten ist. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit ist hier ausgeschlossen.

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