Vollstreckungsschutz kann gewährt werden, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Entscheidung ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu treffen, bei der das Interesse des Gläubigers an der sofortigen Räumung und die Auswirkungen der planmäßigen Vollstreckung auf den Schuldner gegeneinander abzuwägen sind.[1] Die jeweiligen Belange der Familienangehörigen des Gläubigers und des Schuldners sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen; Belange Dritter scheiden aber aus. Vollstreckungsschutz kann gewährt werden, wenn die Abwägung eindeutig zugunsten des Schuldners ausgeht.[2] In allen anderen Fällen sind die Interessen des Gläubigers vorrangig.

Das Gericht muss

  1. ermitteln, welche Härtegründe in der Person des Mieters vorliegen;
  2. feststellen, welches Interesse der Vermieter an der Räumung hat;
  3. untersuchen, welche Maßnahmen in Betracht kommen, um die Härten zu mindern oder zu beseitigen;
  4. prüfen, ob diese Maßnahmen dem Mieter zugemutet werden können.
 
Hinweis

Vermieter muss zu seinem Recht kommen

Es gilt der Grundsatz, dass die Gerichte dem Vermieter zu seinem Recht verhelfen müssen; insbesondere dürfen dem Vermieter keine Aufgaben überbürdet werden, die dem Staat obliegen. Deshalb kann eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit nur "in absoluten Ausnahmefällen" in Betracht kommen.[3] Grundsätzlich ist sie zu befristen und mit Auflagen einzustellen.[4]

[2] Stein/Jonas/Münzberg, § 765 a ZPO Rn. 5; Zöller/Stöber, § 765 a ZPO Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 765 a ZPO Rn. 2; Walker/Gruß, in NJW 1996, S. 352.
[4] BGH, Beschluss v. 9.10.2013, I ZB 15/13.

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