Leitsatz

Das OLG hatte sich in seiner Entscheidung primär damit auseinanderzusetzen, welche Anforderungen an die Vollstreckungsfähigkeit einer Umgangsregelung zu stellen sind.

 

Sachverhalt

Getrennt lebende Eheleute hatten in einem Umgangsrechtsverfahren bezüglich ihres im Juli 2005 geborenen Sohnes, der in dem Haushalt seiner Mutter lebte, eine Vereinbarung getroffen, in der das Umgangsrecht des Vaters mit seinem Sohn geregelt worden war. Das FamG hatte die von den Parteien getroffene Umgangsregelung gebilligt und zum Beschluss erhoben.

Mit Antrag vom 22.6.2007 hat der Kindesvater auf Androhung eines Zwangsgeldes gegen die Kindesmutter angetragen, da diese ihm sein Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Sohn verweigere. Das FamG hat daraufhin der Kindesmutter für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 2 der Vereinbarung ein Zwangsgeld von bis zu 25.000,00 EUR angedroht. Unter Ziff. 2 war zwischen den Eltern vereinbart worden, dass nach den ersten vier Umgangskontakten der Umgang ausgeweitet und jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden sollte.

Gegen die Zwangsgeldandrohung richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses begehrte.

Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Entscheidung

Das OLG hielt die gem. § 19 FGG zulässige Beschwerde der Kindesmutter für begründet.

Allerdings sei das FamG zutreffend davon ausgegangen, dass der von dem Kindesvater begehrten Zwangsgeldandrohung nicht entgegenstehe, dass die Kindeseltern das Umgangsrecht in einer Vereinbarung geregelt hätten. Die für eine Zwangsgeldandrohung erforderliche Verfügung i.S.d. § 33 Abs. 1 FGG sei gegeben, da das FamG die darin enthaltene Regelung ausweislich des Sitzungsprotokolls ausdrücklich gebilligt und zum Beschluss erhoben habe.

Dem FamG sei auch insoweit zuzustimmen, als weder eine schuldhafte Zuwiderhandlung noch ein schuldhaftes Unterlassen Voraussetzung für eine Androhung von Zwangsgeld sei. Schließlich sei bei der Androhung von Zwangsgeld auch nicht zu prüfen, ob die bestehende Umgangsregelung gegen das Kindeswohl verstoße.

Allerdings scheitere die begehrte Zwangsgeldandrohung im vorliegenden Fall daran, dass die gerichtliche Verfügung i.S.d. § 33 FGG nicht vollzugsfähig sei.

Gem. § 33 Abs. 1 FGG setze die Festsetzung eines Zwangsgeldes voraus, dass jemandem durch gerichtliche Verfügung (§ 16 FGG) die Verpflichtung auferlegt sei, eine Handlung vorzunehmen, zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. Gerichtliche Verfügungen, die nur feststellenden Charakter hätten, etwa - wie im vorliegenden Fall - dahingehend, dass einem Elternteil das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind zu einem bestimmten Zeitpunkt eingeräumt werde, ohne zugleich den Beteiligten bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen, seien keine vollzugsfähigen Regelungen i.S.d. § 33 Abs. 1 FGG. Auch würde es nicht ausreichen, wenn sich aus der zum Beschluss erhobenen Vereinbarung entnehmen ließe, dass es zur praktischen Durchführung einer Umgangsregelung irgendwelcher Mitwirkungshandlungen des betreuenden Elternteils bedürfe. Grundlage einer Zwangsgeldandrohung und/oder -festsetzung könne vielmehr nur eine gerichtliche Entscheidung sein, die eine konkrete Verpflichtung zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen genau festlege (vgl. AnwK-BGB/Peschel-Gutzeit, § 1684, Rz. 58, m.w.N.; OLG Bamberg v. 25.4.1994 - 2 WF 59/94, FamRZ 1995, 428; Schneider in Rahm/Künkel, Handbuch des FamGverfahrens, III, Rz. 524; Palandt-Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1684, Rz. 41, m.w.N.).

Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Androhung eines Zwangsgeldes komme daher nicht in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 27.07.2007, 9 WF 97/07

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