Leitsatz

Getrennt lebende Eheleute stritten in der Hauptsache über den von dem Kläger an die Beklagte zu zahlenden Trennungsunterhalt. Hierüber war beim FamG eine Unterhaltsklage der Beklagten anhängig. In dem dortigen Verfahren hatte das FamG den Kläger mit Beschluss vom 21.1.2009 im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, an die Beklagte ab 1.10.2008 monatlichen Trennungsunterhalt von 690,00 EUR zu zahlen. Der Kläger hat daraufhin die fälligen Beträge an die Beklagte überwiesen, allerdings zunächst ausdrücklich nur als zinsloses Darlehen. Darauf drohte die Beklagte eine Lohnpfändung an und leitete in der Folgezeit die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger ein. Sie erwirkte ein vorläufiges Zahlungsverbot. Daraufhin erklärte der Kläger schließlich, er lasse den Vorbehalt der darlehensweisen Zahlung rückwirkend ab Zahlungsbeginn entfallen.

Im Übrigen beabsichtigte er, gegen die Beklagte Vollstreckungsabwehrklage zu erheben und beantragte hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Im Übrigen beantragte er, die Klageschrift ohne vorherige Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses zuzustellen.

Dieser Antrag wurde vom FamG zurückgewiesen. Zur Begründung führte das FamG aus, die Rechtsverfolgungsabsichten des Klägers seien nicht Erfolg versprechend. Die Klage erscheine in der Hauptsache als unstatthaft und damit unzulässig.

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Kläger mit seiner Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass Voraussetzung für die Bewirkung der Zustellung einer Klage vor Einzahlung eines Vorschusses oder Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 14 Nr. 3 GKG in jedem Fall sei, dass die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig sei. Im vorliegenden Fall scheine die beabsichtigte Vollstreckungsabwehrklage jedoch zumindest mutwillig.

Grundsätzlich sei sie zwar auch gegen Entscheidungen im Anordnungsverfahren nach §§ 644,620a ff. ZPO statthaft. Habe der Schuldner den durch einstweilige Anordnung titulierten Unterhalt bezahlt, könne er also Vollstreckungsabwehrklage erheben, falls der Gläubiger trotz der Zahlung die Zwangsvollstreckung betreibe. Dem stehe nicht entgegen, dass gleichzeitig noch der Unterhaltsprozess anhängig sei, in dem die einstweilige Anordnung erlassen worden sei.

Im vorliegenden Fall könne der Kläger jedoch einen gleichwertigen Rechtsschutz über §§ 644, 620b, 620e ZPO erreichen, da das Verfahren, in dem die einstweilige Anordnung erlassen wurde, noch anhängig sei. Mit dem Änderungsantrag nach § 620b ZPO könne er dieselben Einwendungen wie mit einer Vollstreckungsabwehrklage erheben, so z.B. auch den Einwand der Erfüllung.

Das Verhältnis zwischen § 767 ZPO und § 620b ZPO sei allerdings streitig. Überwiegend werde vertreten, dass der Antrag nach § 620b ZPO die Vollstreckungsabwehrklage nicht verdränge, sondern beide Rechtsschutzmöglichkeiten alternativ nebeneinander beständen und der Unterhaltspflichtige insoweit ein Wahlrecht habe.

Letztendlich müsse jedoch die hierüber schwelende Streitfrage nicht entschieden werden, da es jedenfalls an der Voraussetzung für eine Zustellung ohne Vorschuss nach § 14 Nr. 3 GKG fehle.

Greife der Unterhaltsschuldner - wie hier - nicht nur die Vollstreckbarkeit der einstweiligen Anordnung, sondern auch die Anordnung selbst an, bestehe für einen Vorrang der Vollstreckungsabwehrklage kein Grund.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.04.2009, 18 WF 50/09

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