Leitsatz

Aus der im Jahre 1999 geschiedenen Ehe der Eltern war ein minderjähriger Sohn hervorgegangen. Die Eltern übten die elterliche Sorge gemeinsam aus, der Sohn lebte in dem Haushalt der Mutter. Die Umgangskontakte zu dem Vater verliefen zunächst reibungslos.

Seit dem Jahre 2004 gab es zwischen den Eltern Auseinandersetzungen über den schulischen Werdegang ihres Sohnes. Auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter übersprang er eine Grundschulklasse und erhielt am Ende der Grundschule eine Realschulempfehlung. Die Mutter hielt den Sohn für hochbegabt und meldete ihn an einem Gymnasium mit Hochbegabtenzweig an, wo der Sohn alsbald verhaltensauffällig wurde. Nach mehreren tätlichen Übergriffen auf Mitschüler und eine Lehrerin fanden Gespräche mit den Eltern statt, die an der uneinsichtigen Haltung der Mutter scheiterten. Daraufhin wurde der Sohn vom Schulbesuch ausgeschlossen. In der Folgezeit versuchte die Mutter ohne Erfolg, ihn an einem anderen Gymnasium mit Hochbegabtenzweig unterzubringen. In der integrierten Gesamtschule, die der Sohn daraufhin besuchte, wurde er wiederum wegen eines Angriffs auf einen Mitschüler vom Unterricht ausgeschlossen. In der Folgezeit besuchte der Junge ein Internat mit heilpädagogischer Ausrichtung.

Das erstinstanzliche Gericht hat den Eltern nach den andauernden Auseinandersetzungen um den schulischen Werdegang ihres Sohnes die elterliche Sorge entzogen und auf das Jugendamt als Vormund übertragen.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter, die keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Die Eingriffsvoraussetzungen für den Entzug aller Teilbereiche der elterlichen Sorge lagen nach Auffassung des OLG vor. Das geistige, seelische und letztlich auch körperliche Wohl des betroffenen Kindes sei in den zurückliegenden Jahren durch die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, namentlich das Aufenthaltsbestimmungs-, des Umgangs-, des Erziehungs- und des Schulbestimmungsrechts, in einem Ausmaß gefährdet worden, dass nur noch der Entzug des Sorgerechts insgesamt zur Abwendung der gegenwärtigen Gefahr ausreiche. Das OLG kam - gestützt auf die Sachverständigenbefunde und Schlussfolgerungen sowie das Ergebnis der durchgeführten Anhörung - zu dem Ergebnis, dass tragende Ursachen des nicht gesellschaftsfähigen Verhaltens des betroffenen Kindes der seit langem anhaltende Elternkonflikt und die einseitig auf die Hochbegabung des Kindes fokussierte Haltung der Mutter sei. Beide Eltern seien durch die Situation überfordert, die Mutter darüber hinaus vollkommen beratungsresistent. Bei der Mutter liege eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge vor, bei dem Vater unverschuldetes Versagen insoweit.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2007, 11 UF 606/06

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