Leitsatz

Die Klägerin - ein volljähriges Kind - war Studentin und nahm ihren Vater auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Die Mutter der Klägerin erzielte aus einer halbschichtigen Tätigkeit lediglich unter ihrem Selbstbehalt liegende Einkünfte von 950,00 EUR netto monatlich.

Erstinstanzlich wurde ihre Klage abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung erwies sich - nach teilweiser Rücknahme im Verhandlungstermin - als begründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG schuldete der Beklagte ab Aufnahme ihres Studiums Ausbildungsunterhalt. Auf ihren Bedarf von 640,00 EUR monatlich seien 356,00 EUR monatlich an Bafög-Leistungen abzusetzen sowie das volle Kindergeld von zunächst 154,00 EUR und ab Januar 2009 von 164,00 EUR. Ihr Bedarf betrage somit ab September 2008 130,00 EUR, ab September 2009 120,00 EUR monatlich.

Für diese Beträge sei der Beklagte auch leistungsfähig.

Eine rechnerische Beteiligung der Mutter der Klägerin an ihrem Unterhalt komme nicht in Betracht.

Zwar seien mit Volljährigkeit eines Kindes beide Eltern im Verhältnis ihr jeweiligen Einkommen anteilig am Unterhalt des volljährigen Kindes zu beteiligen.

Die Mutter der Klägerin sei jedoch nicht leistungsfähig. Aus ihrer halbschichtigen Tätigkeit erziele sie nämlich nur ein Einkommen von monatlich 950,00 EUR netto, das somit unterhalb des angemessenen ggü. volljährigen Kindern zu verbleibenden Selbstbehalt von 1.100,00 EUR monatlich liege.

Der Mutter der Klägerin könne auch nicht in diesem Verfahren nur zur Berechnung des - dann anteiligen - vom Beklagten aufzubringenden Unterhalts für die Klägerin ein fiktives Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zugerechnet werden. Es sei zwar richtig, dass grundsätzlich auch die Mutter der Klägerin unterhaltsrechtlich dieser ggü. verpflichtet sei, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine etwaige Verletzung dieser Erwerbsobliegenheit habe jedoch allein die Mutter der Klägerin zu vertreten, nicht die Klägerin selbst.

Deshalb könne sie dem Rechtsgedanken des § 1607 Abs. 2 S. 1 BGB folgend allein den Beklagten in Anspruch nehmen, dem es unbenommen sei, den Versuch zu unternehmen, gegen die Mutter der Klägerin Regress zu nehmen (vgl. Wendl/Staudigl, a.a.O., § 2 Rz. 4a. O; Palandt/Diederichs, BGB, 68. Aufl., § 1607 Rz. 11; OLG Hamm, FamRZ 2006, 1479; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 396, § 1607 Abs. 2 S. 2 BGB analog).

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 25.08.2009, 4 UF 24/09

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