(1) Die Vergabeverfahren können ganz oder bei Vergabe nach Losen auch teilweise aufgehoben werden, wenn

 

a)

kein Angebot eingegangen ist, das den Bewerbungsbedingungen entspricht,

 

b)

sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesentlich geändert haben,

 

c)

sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben,

 

d)

andere schwerwiegende Gründe bestehen.

 

(2) Die Bewerber oder Bieter sind von der Aufhebung der Vergabeverfahren unter Bekanntgabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen.

 

(3) Die Auftraggeber teilen den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens unverzüglich die Gründe für ihre Entscheidung mit, auf die Vergabe eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemachten Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilen sie ihnen dies auch in Textform mit.

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