1.

(1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus

 

a)

dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe), gegebenenfalls Bewerbungsbedingungen (§ 10 Nr. 5) und

 

b)

den Verdingungsunterlagen (§§ 9 und 10 Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2 bis 4).

(2) In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen ( VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das gilt auch für etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, soweit sie Bestandteile des Vertrags werden sollen.

 

2.

(1) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie dürfen von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.

(2) Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Besondere Vertragsbedingungen zu ergänzen. In diesen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, in denen dort besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind und auch nur soweit es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern.

 

3.

Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie dürfen von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ergänzt werden. Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind Ergänzungen und Änderungen in der Leistungsbeschreibung festzulegen.

 

4.

(1) In den Zusätzlichen Vertragsbedingungen oder in den Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, folgende Punkte geregelt werden:

 

a)

Unterlagen (§ 20 Nr. 3, § 3 Nr. 5 und 6 VOB/B),

 

b)

Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Nr. 4 VOB/B),

 

c)

Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Nr. 8 VOB/B),

 

d)

Ausführungsfristen (§ 11, § 5 VOB/B),

 

e)

Haftung (§ 10 Nr. 2 VOB/B),

 

f)

Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen (§ 12, § 11 VOB/B),

 

g)

Abnahme (§ 12 VOB/B),

 

h)

Vertragsart (§ 5), Abrechnung (§ 14 VOB/B),

 

i)

Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B),

 

j)

Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B),

 

k)

Sicherheitsleistung (§ 14, § 17 VOB/B),

 

l)

Gerichtsstand (§ 18 Nr. 1 VOB/B),

 

m)

Lohn- und Gehaltsnebenkosten,

 

n)

Änderung der Vertragspreise (§ 15).

(2) Im Einzelfall erforderliche besondere Vereinbarungen über die Mängelansprüche sowie deren Verjährung (§ 13, § 13 Nr. 1, 4 und 7 VOB/B) und über die Verteilung der Gefahr bei Schäden, die durch Hochwasser, Sturmfluten, Grundwasser, Wind, Schnee, Eis und dergleichen entstehen können (§ 7 VOB/B), sind in den Besonderen Vertragsbedingungen zu treffen. Sind für bestimmte Bauleistungen gleichgelagerte Voraussetzungen im Sinne von § 13 gegeben, so dürfen die besonderen Vereinbarungen auch in Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen vorgesehen werden.

 

5.

(1) Für die Versendung der Verdingungsunterlagen (§ 17 Nr. 3) ist ein Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu verfassen, das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind.

(2) In dem Anschreiben sind insbesondere anzugeben:

 

a)

Art und Umfang der Leistung sowie der Ausführungsort,

 

b)

etwaige Bestimmungen über die Ausführungszeit,

 

c)

Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag erteilenden Stelle,

 

d)

Name und Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert und eingesehen werden können,

 

e)

gegebenenfalls Höhe und Einzelheiten der Zahlung des Entgelts für die Übersendung dieser Unterlagen,

 

f)

Art der Vergabe (§ 3),

 

g)

etwaige Ortsbesichtigungen,

 

h)

gegebenenfalls Zulassung von digitalen Angeboten und Verfahren zu ihrer Ver- und Entschlüsselung,

 

i)

genaue Aufschrift der schriftlichen Angebote oder Bezeichnung der digitalen Angebote,

 

j)

gegebenenfalls auch Anschrift, an die digitale Angebote zu richten sind,

 

k)

Ort und Zeit des Eröffnungstermins (Ablauf der Angebotsfrist, § 18 Nr. 2) sowie Angabe, welche Personen zum Eröffnungstermin zugelassen sind (§ 22 Nr. 1 Satz 1),

 

l)

etwa vom Auftraggeber zur Vorlage für die Beurteilung der Eignung des Bieters verlangte Unterlagen (§ 8 Nr. 3 und 4),

 

m)

die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen,

 

n)

Änderungsvorschläge und Nebenangebote (vgl. Absatz 4),

 

o)

etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose und Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,

 

p)

Zuschlags- und Bindefrist (§ 19),

 

q)

sonstige Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen,

 

r)

die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten sind (z. B. § 16 VOB/B),

 

s)

die Stelle, ...

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