1 Auflösung der GmbH & Co. KG

1.1 Gesetzliche Regelung

 

Rz. 683

Die Auflösung einer GmbH & Co. KG bestimmt sich nach den für die Auflösung einer KG geltenden Regelungen gemäß §§ 161 Abs. 2, 131 ff. HGB. Dementsprechend wird eine KG kraft Gesetzes aufgelöst

  • durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist,
  • durch Beschluss der Gesellschafter,
  • durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und
  • durch gerichtliche Entscheidung.

Eine typische GmbH & Co. KG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird darüber hinaus aufgelöst mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG (§§ 131 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 161 Abs. 2 HGB).

Durch die Auflösung wird die Gesellschaft zu einer Liquidations- oder Abwicklungsgesellschaft. Die ursprünglichen gesellschaftsrechtlichen Pflichten, die durch die Förderung des Gesellschaftszwecks bestimmt waren, finden mit der Auflösung ihr Ende. Sie gehen über in die Verpflichtung der Gesellschafter, zur Auseinandersetzung beizutragen. Die Auseinandersetzung erfolgt durch Liquidation,[1] wenn die Gesellschafter nicht eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbart haben oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, §§ 145 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. Nach § 131 Abs. 3 HGB führen folgende Gründe nunmehr nicht mehr zur Auflösung, sondern zum Ausscheiden des Gesellschafters aus der GmbH & Co. KG:

  • Tod des Gesellschafters,
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
  • Kündigung des Gesellschafters,
  • Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
  • Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
  • Beschluss der Gesellschafter.
[1] Siehe Rn. 686 ff.

1.2 Gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen

 

Rz. 684

Vor dem HRefG v. 22.6.1998 war die Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag geboten, um eine Auflösung der Gesellschaft in den in § 131 Abs. 3 HGB genannten Fällen zu vermeiden. Eine entsprechende Klausel ist nun mit der Neuregelung des § 131 Abs. 3 HGB, die die Fortsetzung der Gesellschaft in diesen Fällen vorsieht, grundsätzlich nicht mehr notwendig. Eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag ist nur noch in besonderen Fällen von Bedeutung. Hierzu zählt z. B. die Auflösung der Gesellschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters oder durch die Auflösungsklage eines Gesellschafters.

1.3 Besonderheiten der GmbH & Co. KG

 

Rz. 685

Die Auflösung der KG hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Fortbestand der GmbH, wenn nicht in der GmbH-Satzung etwas anderes vereinbart wurde. Die Auflösung der GmbH als einzige Komplementärin ist ebenfalls kein Auflösungsgrund für die KG. Die GmbH geht mit ihrer Auflösung nicht unter, sondern besteht mit geändertem Gesellschaftszweck als Liquidationsgesellschaft bis zum Abschluss der Liquidation fort. Als Abwicklungsgesellschaft kann sie auch weiterhin die Geschäfte der KG führen und diese gegenüber Dritten vertreten.[1]

2 Liquidation der GmbH & Co. KG

 

Rz. 686

Nach der Auflösung der GmbH & Co. KG wird die Gesellschaft gemäß §§ 145 ff. HGB liquidiert, wenn die Gesellschafter nicht eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbart haben oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die Liquidation erfolgt nach der gesetzlichen Regelung durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren, §§ 146 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB.[1] Diese Regelung erweist sich bei der GmbH & Co. KG als wenig praktikabel und wird üblicherweise im Gesellschaftsvertrag dahin gehend modifiziert, dass die geschäftsführende Komplementär-GmbH die Liquidation durchführen soll.

 

Rz. 687

Die Liquidatoren vertreten die Gesellschaft gegenüber Dritten innerhalb ihres Geschäftskreises, § 149 Satz 2 HGB. Die Vertretungsmacht der bisherigen geschäftsführenden Gesellschafter entfällt zugunsten derjenigen der Liquidatoren.[2]

 

Rz. 688

Aufgabe der Liquidatoren ist, die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen, § 149 Satz 1 HGB. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen, § 149 Satz 1 HGB. Ist die Liquidation beendet, wird ein Liquidationsgewinn oder -verlust gemäß dem vertraglichen oder gesetzlichen Gewinn- bzw. Verlustverteilungsschlüssel an die Gesellschafter ausgekehrt bzw. auf sie umgelegt.[3]

 

Rz. 689

Kommanditisten nehmen auch hier am Verlust nur bis zum Betrag ihrer rückständigen Einlage teil. Die Einlageverpflichtungen der Kommanditisten bleiben in der Liquidationsphase grundsätzlich so bestehen, wie sie vor der Auflösung der KG bestanden. Allerdings können sie nur insoweit noch eingefordert werden, als sie zur Verwirklichung des Liquidationszwecks erforderlich sind, wobei die betroffenen Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass ihre Einlagen nicht für die Durchführung der Liquidation benötigt werden.[4]

Einlageford...

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