Rz. 1494

Die Gesellschaft ist beendet (erloschen), wenn die Gesellschaft, insb. aufgrund abgeschlossener Abwicklung, nicht mehr über Vermögen verfügt. Die Löschung ist die Dokumentation des Erlöschens durch Eintragung des Löschungsvermerks ("Die Gesellschaft ist erloschen.") im Handelsregister.

 

Rz. 1495

Die Frage, ob die Löschung deklaratorisch oder konstitutiv für die Beendigung der Gesellschaft wirkt,[1] hat nur geringe praktische Bedeutung. Denn selbst wenn die GmbH im Register gelöscht ist, aber noch über (z. B. erst später aufgefundenes) Vermögen verfügt, besteht die Möglichkeit einer Nachtragsliquidation (vgl. Rn. 1496 ff.). Unabhängig davon spricht viel für die Auffassung, dass die Gesellschaft ungeachtet ihrer Löschung im Handelsregister in diesen Fällen fortbesteht, solange noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist; jedenfalls in diesem Fall ist die Eintragung also nicht konstitutiv.

 

Rz. 1496

Wenn nach Löschung Vermögen aufgefunden wird,[2] findet eine Nachtragsliquidation statt. Eine solche ist im GmbH-Recht nur für den Fall der Amtslöschung nach § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit geregelt. Stellt sich in diesem Fall heraus, dass doch noch verteilungsfähiges Vermögen besteht, ordnet § 66 Abs. 5 GmbHG eine Nachtragsliquidation an.

 

Rz. 1497

Es ist allerdings anerkannt, dass eine solche Nachtragsliquidation immer dann stattfindet, wenn Vollbeendigung noch nicht eingetreten war, also noch Vermögen aufgefunden wird;[3] die aktiengesetzlichen Regelungen werden insoweit ergänzend herangezogen.

 

Rz. 1498

Zu diesem Zweck können Gesellschaft und Liquidatoren in das Handelsregister durch Löschung des Löschungsvermerks (§ 395 FamFG) von Amts wegen wieder eingetragen werden. In Bezug auf die Liquidatoren liegt allerdings kein Wiederaufleben der Bestellung vor, sondern eine Neubestellung, die entsprechend § 273 Abs. 4 AktG, § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG durch das Gericht vorgenommen wird. Das gilt entsprechend der aktienrechtlichen Regelung des § 273 Abs. 4 AktG auch, wenn andere Rechtsbeziehungen oder Tatsachen bekannt werden, die eine Vertretung der Gesellschaft erfordern, ohne dass zwangsläufig auch Vermögen vorhanden sein müsste.[4]

 

Rz. 1499

Keine Nachtragsliquidation findet wegen bereits vor Löschung im Hinblick auf ihr Bestehen und ihre Durchsetzbarkeit von fachkundiger Seite rechtlich begutachteter und sondergeprüfter Ansprüche statt, es sei denn, die Liquidatoren haben den Schluss der Abwicklung bewusst zu Unrecht angemeldet.[5]

[1] Vgl. Müller, in MüKo-GmbHG, § 74 Rn. 28 ff. mit Nachweisen zum Diskussionsstand.
[2] Wie es in den neuen Bundesländern nach der deutschen Wiedervereinigung aufgrund der Restitutionsansprüche des Öfteren vorkam; zu einem neueren Fall einer sog. Restgesellschaft vgl. OLG Nürnberg, Urteil v. 10.8.2007, 13 U 1097/07, NZG 2008 S. 76; dort handelt es sich um eine im Companies House gelöschte englische Limited, die noch über Vermögen in Deutschland verfügte.
[3] Altmeppen, in Roth/Altmeppen, § 74 Rn. 21; Haas, in Baumbach/Huck, § 60 Rn. 104.
[4] OLG München, Beschluss v. 7.5.2008, 31 Wx 28/08, NZG 2008 S. 555, 556; Berner, in MüKo-GmbHG, § 60 Rn. 51 ff.; Haas, in Baumbach/Huck, § 60 Rn. 105.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge