Rz. 854

Erwirbt eine gemeinnützige Stiftung einen gewerblich tätigen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft, so stellt dieser bei ihr einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.[1318] Ist eine Personengesellschaft hingegen im vermögensverwaltenden Bereich tätig, so ist eine Beteiligung durch eine gemeinnützige Stiftung bei dieser der Vermögensverwaltung zuzuordnen, und zwar unabhängig von einer etwaigen gewerblichen Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) der Personengesellschaft.[1319] Die Entscheidung darüber, ob gewerbliche Einkünfte vorliegen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen, wird durch einen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid der Personengesellschaft getroffen.[1320]

Führt die Beteiligung an einer Personengesellschaft bei der Stiftung zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wird im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung der Stiftung entschieden, ob dieser steuerpflichtig ist oder ob ein Zweckbetrieb vorliegt.[1321]

 

Rz. 855

Auch hinsichtlich der Frage, ob bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder einer Mitunternehmerschaft Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflicht anfällt, ist zu differenzieren: Grundsätzlich sind Zuwendungen an steuerbegünstigte Stiftungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. b ErbStG). Wird der gemeinnützigen Stiftung im Rahmen der Erstausstattung oder Zustiftung ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugewendet, so ist dies nach Ansicht der Finanzverwaltung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. b ErbStG steuerfrei möglich, sofern der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb verpflichtet ist, seine Überschüsse an den ideellen Bereich abzugeben und dieser Verpflichtung auch tatsächlich nachkommt.[1322]

 

Rz. 856

Demgegenüber soll die Steuerbefreiung bei Zustiftung anderer Vermögensgegenstände, die einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugutekommen, stets ausgeschlossen sein.[1323] Zudem kann der Spender den Sonderausgabenabzug für Zuwendungen in einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht in Anspruch nehmen.[1324]

[1318] Buchna/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit, S. 299 f. Für die Beteiligung an Personengesellschaften: BFH, Beschluss v. 25.6.1984, GrS 4/82 BStBl 1984 II S. 751; Urteil v. 27.3.2001, I R 78/99, BStBl 2001 II S. 449.
[1319] Buchna/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit, S. 300; vgl. im Einzelnen oben Rz. 801.
[1322] R E 13.8 Abs. 2 Satz 5 und 6 ErbStR.
[1323] R E 13.8 Abs. 2 Satz 4 ErbStR.
[1324] Vgl. Kulosa, in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10b EStG Rn. 51, 121; Geserich, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG § 10b EStG Rn. B 56.

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