Rz. 712

Besteht der Vorstand einer Stiftung aus mehreren Mitgliedern, so entfällt die Steuerbegünstigung nicht schon bei dem Verstoß eines einzelnen Mitglieds, soweit es nicht einzelgeschäftsführungs- und vertretungsberechtigt ist oder mit Zustimmung der übrigen Mitglieder handelt.[1103] Ist das Handeln der Körperschaft jedoch zuzurechnen, ist der Verstoß steuerschädlich. Eine Zurechnung des eigenmächtigen Handelns eines nicht einzelgeschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Geschäftsführers kommt dann in Betracht, wenn der Sachverhalt den anderen Geschäftsführern infolge grober Vernachlässigung der ihnen obliegenden Überwachungspflichten verborgen geblieben ist. Dasselbe gilt auch für die Zurechnung des Fehlverhaltens anderer in maßgeblicher Position für die Körperschaft tätiger Personen. Bei größeren Körperschaften kann insoweit auch ein Organisationsverschulden in Betracht kommen.[1104]

 

Rz. 713

Die tatsächliche Geschäftsführung beschränkt sich nicht nur auf das Handeln der Geschäftsführung im engeren Sinne, sondern umfasst auch das Handeln von Hilfspersonen insoweit, als das fehlerhafte Handeln der Hilfspersonen der Geschäftsführung zuzurechnen ist.[1105] Daher ist neben der tatsächlichen Geschäftsführung auch die tatsächliche Geschäftstätigkeit relevant, weshalb sämtliche Angestellte und Hilfspersonen zur Beachtung der Voraussetzungen der Steuervergünstigung verpflichtet werden sollten.[1106]

[1103] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Camphausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 43 Rn. 93.
[1105] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Camphausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 43 Rn. 93.
[1106] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Camphausen (Hrsg.), a. a. O.

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