Rz. 1439
Sämtliche, d. h. auch stellvertretende, Geschäftsführer[1] haben den Jahresabschluss unter Angabe des Datums zu unterzeichnen (§ 245 HGB). Verpflichtet sind die bei Unterzeichnung im Amt befindlichen Geschäftsführer und nicht die in der jeweiligen Rechnungslegungsperiode bestellten Geschäftsführer, die inzwischen aus dem Amt ausgeschieden sein können.[2] Dies gilt sowohl bei der erstmaligen Erstellung des Jahresabschlusses als auch bei jeder Änderung zu einem späteren Zeitpunkt.[3]
Rz. 1440
Jedenfalls gilt die Pflicht zur Unterzeichnung für den festgestellten Jahresabschluss. Nicht verpflichtend ist eine Unterzeichnung aufgestellter, aber noch nicht festgestellter Jahresabschlüsse, da sie zu diesem Zeitpunkt lediglich Entwurfscharakter haben und weil – bei einer späteren Änderung – die Geschäftsführer nochmals unterzeichnen müssten.[4] Gleichwohl kann sich eine Unterzeichnung auch unter aufgestellten Jahresabschlüssen dann empfehlen, wenn beispielsweise die fristgerechte Aufstellung dokumentiert werden soll.[5]
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