Rz. 1439

Sämtliche, d. h. auch stellvertretende, Geschäftsführer[1] haben den Jahresabschluss unter Angabe des Datums zu unterzeichnen (§ 245 HGB). Verpflichtet sind die bei Unterzeichnung im Amt befindlichen Geschäftsführer und nicht die in der jeweiligen Rechnungslegungsperiode bestellten Geschäftsführer, die inzwischen aus dem Amt ausgeschieden sein können.[2] Dies gilt sowohl bei der erstmaligen Erstellung des Jahresabschlusses als auch bei jeder Änderung zu einem späteren Zeitpunkt.[3]

 

Rz. 1440

Jedenfalls gilt die Pflicht zur Unterzeichnung für den festgestellten Jahresabschluss. Nicht verpflichtend ist eine Unterzeichnung aufgestellter, aber noch nicht festgestellter Jahresabschlüsse, da sie zu diesem Zeitpunkt lediglich Entwurfscharakter haben und weil – bei einer späteren Änderung – die Geschäftsführer nochmals unterzeichnen müssten.[4] Gleichwohl kann sich eine Unterzeichnung auch unter aufgestellten Jahresabschlüssen dann empfehlen, wenn beispielsweise die fristgerechte Aufstellung dokumentiert werden soll.[5]

[1] Winkeljohann/Schellhorn, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 245 Rn. 2; Merkt, in Baumbach/Hopt, HGB, § 245 Rn. 2; Böcking/Gros, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 245 Rn. 8.
[2] Siehe dazu Winkeljohann/Schellhorn, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 245 Rn. 2 und Ballwieser, in MüKo-HGB, § 245 Rn. 8.
[3] Kuhn, in Heidel/Schall, HGB, § 245 Rn. 7; Winkeljohann/Schellhorn, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 245 Rn. 3.
[4] So BGH, Urteil v. 28.1.1985, II ZR 79/84, BB 1985 S. 567; Kleindiek, in MüKo-BilanzR, HGB, § 245 Rn. 6; Morck/Drüen, in Koller/Kindler/Roth/Drüen, HGB, § 245 Rn. 2; Merkt, in Baumbach/Hopt, HGB, § 245 Rn. 1; a. A. Kropp/Sauerwein, in DStR 1995, S. 70, 72; Strieder, AG 2006, S. 363, 364 m. w. N.
[5] Kleindiek, in MüKo-BilanzR, HGB, § 245 Rn. 6; Morck/Drüen, in Koller/Kindler/Roth/Drüen, HGB, § 245 Rn. 2; Kuhn, in Heidel/Schall, HGB, § 245 Rn. 7. Eine Dokumentation wäre daneben auch auf andere Weise möglich, z. B. durch Schreiben an Prüfer, Aufsichtsrat oder Gesellschafter, Protokolle; so Böcking/Gros, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 245 Rn. 2.

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