Rz. 6

Der Jahresabschluss ist von sämtlichen Geschäftsführern einer GmbH bzw. von sämtlichen Vorstandsmitgliedern einer AG zu unterzeichnen. Die Unterzeichnungspflicht gilt auch dann, wenn einzelne Unterzeichnungspflichtige nicht mit dem Jahresabschluss einverstanden sind.[1] Wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen den Unterzeichnungspflichtigen allerdings daraus resultieren, dass der Jahresabschluss nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung steht, kann oder ggf. muss ein Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied allerdings seine Unterschrift verweigern.[2]

Für Personen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (Rz 14) keine Stellung mehr innehaben, die ansonsten zur Unterzeichnung verpflichtet sind (z. B. ehemalige Vorstandsmitglieder), besteht keine Unterzeichnungspflicht. Dagegen besteht für die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die zwischen Abschlussstichtag und Unterzeichnungszeitpunkt bestellt werden, Unterzeichnungspflicht.

 

Rz. 7

Sind mehrere Personen unterzeichnungspflichtig, so besteht die Unterzeichnungspflicht sämtlicher Personen auch dann, wenn eine oder mehrere Personen aus wichtigem Grund (z. B. Reise oder Krankheit) abwesend sind. Eine Vertretung durch einen Mitunterzeichnungspflichtigen ist nicht zulässig (höchstpersönliche Rechtshandlung).[3] Nur wenn die Mitwirkung einer unterzeichnungspflichtigen Person durch höhere Gewalt (z. B. lebensgefährliche Krankheit o. ä. langfristige Verhinderung) unmöglich ist, kann eine Mitwirkungspflicht nicht gefordert werden. Bei der KGaA als weitere Form der Kapitalgesellschaft haben ebenfalls alle persönlich haftenden Gesellschafter zu unterzeichnen. Für eine Kapitalgesellschaft in Abwicklung unterzeichnet der Abwickler.[4] Bei der SE haben sämtliche Leitungsmitglieder den Jahresabschluss zu unterzeichnen.[5]

[1] Vgl. Ellerich/Swart, in Küting/Weber, HdR-E, § 245 HGB Rn 3, Stand: 11/2017 m. w. N.
[2] Vgl. Oser, DB 2011, S. 717 ff.
[3] Vgl. Justenhoven/Meyer, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 245 HGB Rz 8, sowie ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 13a.
[4] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 11 ff.
[5] Nach Art. 61 EG Verordnung 2157/2001 unterliegt die SE hinsichtlich der Aufstellung ihres Jahresabschlusses, des Lageberichts, der Prüfung sowie der Offenlegung den Vorschriften, die für AG in dem Sitzstaat der SE gelten. Für Kreditinstitute oder Finanzinstitute regelt Art. 62 der Verordnung Besonderheiten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge