Rz. 698
Für die Haftung der Organe gegenüber dem Verein gelten die unter Rn. 621 ff. geschilderten Grundsätze (Haftung nach Maßgabe von §§ 27 Abs. 3, 31a, 280 ff., 664 bis 670 BGB).
Rz. 699
Anders als bei der rechtsfähigen Stiftung kann die Mitgliederversammlung wirksam die Entlastung des Vorstands beschließen. Mit der Entlastung erlöschen alle Ansprüche des Vereins gegen die Vorstandsmitglieder, die der Mitgliederversammlung bekannt waren oder aufgrund der Rechenschaftslegung des Vorstands hätten bekannt sein müssen.[1078]
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