Rz. 637

Die Landesstiftungsgesetze sehen jährliche Berichtspflichten vor, die – in unterschiedlichen Formulierungen – zumeist aus einer Jahresrechnung, einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke bestehen.[978]

 

Rz. 638

Die Stiftungen sind gehalten, Veränderungen ihrer Organe der Stiftungsaufsicht anzuzeigen. Dabei prüfen die Aufsichtsbehörden regelmäßig bei Ablauf von Amtszeiten, ob die erforderlichen Neubestellungen vorgenommen worden sind.[979]

 
Hinweis

Es ist nicht ratsam, mit der Neubesetzung von Organen bzw. der Bestätigung von Organmitgliedern generell bis zur Erinnerung der Behörde zu warten. Der Vorstand muss dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen Entscheidungen zur Amtsnachfolge rechtzeitig getroffen werden.

Ansonsten kann es dazu kommen, dass nach Ablauf von Amtszeiten Unsicherheiten bezüglich der personellen Zusammensetzung von Organen und damit der Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse entstehen.

 

Rz. 639

In den meisten Ländern haben die Stiftungsbehörden das Recht, von der Stiftung Auskünfte zu verlangen.[980] Teilweise können Berichte und Sitzungsniederschriften angefordert, Akten eingesehen oder die Stiftung besichtigt werden.[981] Die Teilnahme an Sitzungen der Stiftungsorgane ist nur ausnahmsweise und nur mit Zustimmung der Stiftung im Einzelfall möglich, auch wenn bereits die Stiftungssatzung diese Möglichkeit vorsieht.[982] Auch wenn das Landesstiftungsrecht keine detaillierten Vorschriften zu den Auskunftsansprüchen enthält, ist davon auszugehen, dass die Stiftungsbehörde alle Informationen verlangen kann, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich sind. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit schließt dabei einerseits aus, dass die Behörde willkürlich Informationen anfordert; konkrete Anhaltspunkte für die Unterrichtung sind erforderlich.[983] Andererseits ist aber auch kein dringender Missbrauchsverdacht erforderlich. Bei allen Anfragen muss die Behörde ihren Informationsbedarf hinreichend konkretisieren und auf das Erforderliche beschränken. Die gewonnenen Informationen dürfen nicht an die Öffentlichkeit gegeben werden, es sei denn, die Bekanntmachung ist gesetzlich vorgeschrieben.[984]

 

Rz. 640

Die Landesstiftungsgesetze sehen eine Prüfung der Stiftungen durch die Stiftungsbehörde oder Dritte (Wirtschaftsprüfer) vor.[985] Prüfungen erfolgen zum Teil routinemäßig, überwiegend aber nur anlassbezogen. Soweit Prüfungen durch Dritte verlangt werden (können), sind die Kosten durchweg von der Stiftung zu tragen.

[978] Zur Rechnungslegung s. ausführlich Rn. 1073 ff., zu den Anforderungen der Landesstiftungsgesetze Rn. 1151 ff.
[979] Büermann, Stiftungsautonomie und Staatsaufsicht, in: Bertelsmann Stiftung (Hrsg.), Handbuch Stiftungen, S. 835, 855.
[980] Vgl. Meyn/Gottschald, in: MüHB Gesellschaftsrecht V, § 105 Rn. 8.
[981] Büermann, Stiftungsautonomie und Staatsaufsicht, in Bertelsmann Stiftung (Hrsg.), Handbuch Stiftungen, S. 835, 856.
[982] Vgl. Hof, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 11 Rn. 147 m. w. N.
[983] Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, § 7 Rn. 9.
[984] Hof, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, Rn. 149.
[985] Ausführlich Spiegel, in Hüttemann/Richter/Weitemeyer, Rz. 22, 14 ff. Gesetzliche Regelungen zur Prüfung: § 9 Abs. 3 BWStiftG, Art. 16 BayStiftG, § 8 Abs. 2 BerlStiftG, § 7 Abs. 2 S. 3 BrbStiftG, § 12 Abs. 1 BremStiftG, § 6 Abs. 1 HambStiftG, § 12 Abs. 1 HessStiftG, § 5 MVStiftG, § 11 Abs. 4 NdsStiftG, § 7 Abs. 3 NWStiftG, § 9 Abs. 3 RPStiftG; § 11 Abs. 4 SaarlStiftG (nur aus wichtigem Grund), §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 1 SächsStiftG, § 10 Abs. 3 SAStiftG, §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 SHStiftG, § 12 Abs. 3 ThürStiftG.

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