4.1.1.1 Ordentliche Kündigung

 

Rz. 589

In einer auf unbestimmte Dauer eingegangenen KG kann nach der gesetzlichen Regelung ein Gesellschafter zum Schluss des Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Frist kündigen, §§ 132, 161 Abs. 2 HGB.

Die Gesellschafter sind an diese gesetzliche Ausgestaltung der Kündigung nicht gebunden. So können längere Kündigungsfristen vereinbart werden. Das Kündigungsrecht kann auch für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden.[1]

Ein völliger Ausschluss des Kündigungsrechts ist unzulässig.[2] Das gilt ebenso für Regelungen, die eine Kündigung unzumutbar erschweren und damit einem Ausschluss gleichkommen. So können Regelungen über die Einschränkung bzw. den Ausschluss eines Abfindungsguthabens (siehe Rn. 640 ff.), übermäßig lange Kündigungsfristen oder Vertragsstrafen für den Fall der Kündigung im Einzelfall nichtig sein.[3]

[1] BGH, Urteil v. 20.12.1956, II ZR 166/55, BGHZ 23, 10, 15; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz, § 132 Rn. 19. 
[2] BGH, Urteil v. 19.1.1967, II ZR 27/65, WM 1967 S. 315, 316. Die zeitliche Höchstgrenze wird dort mit 30 Jahren angegeben.
[3] Vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz, § 132 Rn. 25.

4.1.1.2 Außerordentliche Kündigung

 

Rz. 590

Nach der gesetzlichen Regelung haben die Gesellschafter einer KG kein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Anstelle der fristlosen Kündigung gibt es hier die Auflösungsklage gemäß §§ 133, 161 Abs. 2 HGB. Danach hat der Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht, die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung zu verlangen. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn dem klagenden Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist.[1] Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, § 133 Abs. 2 HGB.

 

Rz. 591

Ein Auflösungsgrund i. S. d. § 133 Abs. 2 HGB liegt auch dann vor, wenn der Geschäftsführer der GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig gesellschaftsvertragliche Pflichten verletzt. Auch wenn der GmbH-Geschäftsführer ausschließlich als Organ der GmbH handelt, werden seine Pflichtverletzungen der Komplementär-GmbH unmittelbar zugerechnet, so dass die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG in einem solchen Fall die Auflösung der KG gemäß §§ 133, 161 Abs. 2 HGB oder die Ausschließung der Komplementär-GmbH gemäß §§ 140, 161 Abs. 2 HGB verlangen können.[2] Die Aufzählung des § 133 Abs. 2 HGB ist nicht abschließend. Ein anderer Anwendungsfall ist z. B. die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses unter den Gesellschaftern. Persönliche Spannungen und gesellschaftsbezogene Meinungsverschiedenheiten können die Ausschließung eines Kommanditisten in besonders schwerwiegenden Fällen rechtfertigen.[3]

Das Recht, die Auflösungsklage zu erheben, ist unabdingbar. § 133 HGB schließt jedoch nicht aus, dass im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG stattdessen ein fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund vereinbart wird.[4]

[1] RG, Urteil v. 22.12.1906, RGZ 65 S. 38; RG, Urteil v. 21.11.1922, RGZ 105 S. 376.
[2] BGH, Urteil v. 28.6.1993, II ZR 119/92, DStR 1993 S. 1589 mit Anm. Goette; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz, § 140 Rn. 14.

4.1.1.3 Rechtsfolgen einer Kündigung

 

Rz. 592

Nach der gesetzlichen Regelung vor dem HRefG v. 22. Juni 1998 löste sich eine KG durch Kündigung eines Gesellschafters auf, § 131 Nr. 6 HGB a. F., § 161 Abs. 2 HGB. Deshalb wurde in der Praxis in den Gesellschaftsvertrag einer KG regelmäßig eine sog. Fortsetzungsklausel aufgenommen, wonach die Gesellschaft trotz Kündigung eines Gesellschafters unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen sollte. Nach der ab 1.7.1998 geltenden Rechtslage ist die Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag nicht mehr erforderlich. Nunmehr sieht bereits die gesetzliche Regelung in § 131 Abs. 3 Nr. 3 HGB i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB vor, dass die GmbH & Co. KG bei Kündigung eines Gesellschafters fortbesteht. Der Gesellschafter, der kündigt, scheidet aus der Gesellschaft aus; seine Mitgliedschaft erlischt. Während sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zuwächst, hat er einen Zahlungsanspruch gegen die verbleibenden Gesellschafter in Höhe seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, § 738 Abs. 1 BGB, §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB.[1] Diese gesetzliche Regelung ist dispositiv. Die Gesellschafter können daher im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG Abweichendes vereinbaren.[2]

[1] Siehe Rn. 632 ff.
[2] Baumbach/Hopt, § 131 Rn. 83.

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