Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit von Vergnügungsstätte hier: kleines Tanzlokal in allgemeinem Wohngebiet

 

Orientierungssatz

1. Eine Gaststätte, die nach ihrer räumlichen Ausgestaltung als Tanzlokal geprägt ist, bei der die Bewirtung der Gäste deutlich in den Hintergrund tritt und in der an der Mehrzahl der Wochentage, speziell am Wochenende, eine Tanzmöglichkeit angeboten wird, ist eine Vergnügungsstätte.

2. Nach § 4 BauNVO 1990 sind Vergnügungsstätten in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig; dies gilt auch für ein kleines Tanzlokal.

 

Normenkette

BauGB § 34 Abs. 2-3; BauNVO § 4

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 28.09.1990; Aktenzeichen 5 K 19/89)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543913

NVwZ-RR 1991, 405

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