Bei Gaststättenbetrieben, die sowohl die Merkmale einer Schank- und Speisewirtschaft als auch die einer Vergnügungsstätte aufweisen, kommt es nach der Rechtsprechung für ihre Zuordnung auf den Betriebsschwerpunkt an. So wird nach Meinung der Richter eine dörfliche Schank- und Speisewirtschaft in der Regel nicht dadurch zu einer Vergnügungsstätte, dass an Wochenenden Tanzveranstaltungen in zeitlich begrenztem Umfang stattfinden.[1] Umgekehrt ist eine Gaststätte, die nach ihrer räumlichen Ausgestaltung als Tanzlokal geprägt ist, bei der die Bewirtung der Gäste deutlich in den Hintergrund tritt und bei der an der Mehrzahl der Wochentage, speziell am Wochenende, Tanzmöglichkeiten im Vordergrund stehen, nach Gerichtsmeinung als Vergnügungsstätte anzusehen.[2]

Werden in einer Schankgaststätte auch Spielmöglichkeiten geboten (z. B. Dart, Tischfußball, Billard, Geldspielgeräte), kommt es auch hier auf den Betriebsschwerpunkt an. Es handelt sich nur dann um eine Vergnügungsstätte, wenn diese Betätigungen dem Betrieb nach den Verhältnissen des Einzelfalls ein insgesamt gaststättenfremdes Gepräge geben, sodass der Charakter als Schank- und Speisewirtschaft dahinter zurücktritt.[3] Ein Betrieb, in dessen Räumen eine erheblich größere Anzahl als die nach der Spielverordnung (SpielV) in Schank- und Speisewirtschaften höchstens zulässigen 3 Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden soll, keine Schank- und Speisewirtschaft mehr, sondern eine Spielhalle und damit eine Vergnügungsstätte.[4]

[1] So VGH Mannheim, Urteil v. 17.8.1990, 8 S 1458/90, NVwZ 1991 S. 277.
[2] So VGH Mannheim, Urteil v. 18.10.1990, 5 S 3063/89, NVwZ-RR 1991 S. 405.
[3] VGH Mannheim, Urteil v. 28.11.2019, 5 S 1790/17.
[4] So BVerwG, Urteil v. 18.5.1990, 4 C 49/89, NVwZ 1991 S. 264.

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